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Unterliegen Gasfackeln der Druckgeräterichtlinie und müssen daher eine CE-Kennzeichnung haben?

KomNet Dialog 43011

Stand: 23.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Wir setzen bei uns im Unternehmen zum Entleeren von LPG/LNG/CNG-Fahrzeugtanks Gasfackeln zum Abfackeln von Gas- und Flüssigphase ein. Meiner Meinung nach unterliegen diese Gasfackeln der Druckgeräterichtlinie und müssen daher eine CE Kennzeichnung haben. Der Hersteller ist da anderer Meinung und argumentiert, es ist ein Werkzeug zum Entleeren des Tanks und unterliegt somit weder der Maschinenrichtlinie noch der Druckgeräterichtlinie und benötigt somit keine CE. Können Sie mir sagen, was nun richtig ist?

Antwort:

Ob die Gasfackel der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL) bzw. Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) unterfällt und deshalb eine CE-Kennzeichnung tragen muss, kann auf Grundlage der Anfrage ohne detaillierte Kenntnis der Fackel nicht abschließend beurteilt werden. Folgendes ist zu betrachten:


Die Druckgeräterichtlinie gilt für Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Zuerst ist somit zu prüfen, für welchen maximal zulässigen Druck (PS) die Fackel vom Hersteller ausgelegt wurde und ob die Fackel selbst ein Druckgerät i. S. d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/68/EU ist bzw. ein solches beinhaltet.


Sofern der zulässige Druck (PS) max. 0,5 bar beträgt, ist die Druckgeräterichtlinie nicht anwendbar. Eine CE-Kennzeichnung aufgrund der DGRL hat nicht zu erfolgen.


Ist der zulässige Druck höher, sind folgende Betrachtungen anzustellen:


In der Regel wird eine solche Fackel keine Behälter beinhalten, sondern vielmehr Rohr- und Schlauchleitungen sowie ggf. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und/oder druckhaltende Ausrüstungsteile. Anhand des Mediums (Fluides), des maximal zulässigen Drucks (PS) und des Durchmessers kann ermittelt werden, in welche Kategorie der DGRL die jeweilige Leitung fällt. Eine CE-Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn sich eine Einstufung in die Kategorie I-III ergibt. Das Vorhandensein einer solchen Rohrleitung oder von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion oder druckhaltenden Ausrüstungsteilen macht auch eine CE-Kennzeichnung der gesamten Fackel (als Baugruppe) erforderlich.


Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, z. B. 9. ProdSV, falls die Fackel eine Maschine darstellt, 11. ProdSV, wenn sie Geräte, Schutzsysteme und/oder Sicherheits-. Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU enthält oder ein solches ist oder EMVG, sofern es sich um ein Betriebsmittel handelt, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.


Der Argumentation des Herstellers (Werkzeuge unterfallen nicht der Maschinen- oder Druckgeräterichtlinie) kann nicht gefolgt werden; wenn ein Produkt in den Anwendungsbereich einer Harmonisierungsvorschrift der Gemeinschaft fällt, die die CE-Kennzeichnung vorschreibt, ist diese vom Hersteller auch anzubringen und vor dem Inverkehrbringen das jeweils vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.