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Über welchen Weg sind 10-Liter-Ethanol- oder Isopropanolkanister trotzdem erlaubt?

KomNet Dialog 44289

Stand: 28.09.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Das innere eines 10-Liter-Ethanol- oder Isopropanolkanisters ist als Zone 0 einzuteilen. In der TRGS 727 4.5.5 (4) wird die Verwendung nicht ableitfähiger Behälter in Zone 0 ausnahmslos untersagt und in Zone 1 auf 5 Liter begrenzt. Die allermeisten Ethanol- und Isopropanolkanister auf dem Markt erscheinen mir nicht ableitfähig zu sein. Über welchen Weg sind diese Kanister trotzdem erlaubt? Die Kanister dürften ja erst gar nicht befüllt werden. Gibt es für die gut leitfähigen Flüssigkeiten Ethanol und Isopropanol irgendwo eine Ausnahmeregel oder ein Positionspapier? Ich habe da nichts gefunden. Wenn Sie mir einen Tipp geben könnten, wäre ich sehr dankbar.

Antwort:

Auf den ersten Blick scheint TRGS 727 Nr. 4.5.5 zu einem problematischen Ergebnis zu führen: Im Kopfraum eines mit Ethanol oder Isopropanol gefüllten Kanisters kann sich bestimmungsgemäß über längere Zeit eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre befinden; eine Einstufung als Zone 0 kann daher sachgerecht sein. Gleichzeitig bestimmt TRGS 727 Nr. 4.5.5 Abs. 4, dass in Zone 0 isolierende Behälter – von der Probenahme abgesehen – unabhängig von den Eigenschaften der Flüssigkeit nicht eingesetzt werden dürfen. In Zone 1 begrenzt Abs. 3 das Volumen isolierender Behälter grundsätzlich auf 5 Liter. 


Daraus folgt jedoch nicht, dass handelsübliche 10-Liter-Kunststoffkanister für Ethanol oder Isopropanol generell unzulässig wären.

Entscheidend ist zunächst die begriffliche Trennung zwischen der Zone innerhalb des Behälters und der Zone, in der der Behälter eingesetzt wird. Zwar können auch Behälterinnenräume explosionsgefährdete Bereiche darstellen; die Aussage „ATEX betrifft nur die Außenseite eines Behälters“ wäre daher zu pauschal. Aus der inneren Zone 0 folgt aber nicht automatisch, dass der gesamte Behälter im Sinne von TRGS 727 Nr. 4.5.5 Abs. 4 als „in Zone 0 eingesetzter isolierender Behälter“ anzusehen ist.


Die Regelung ist vielmehr im Zusammenhang mit ihrem eigentlichen Schutzziel zu lesen: TRGS 727 behandelt die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen. Isolierende Werkstoffe können insbesondere durch Strömung, Reibung, Befüllen, Entleeren und sonstige Trennvorgänge elektrisch aufgeladen werden. Diese Aufladung darf nicht zu einer zündwirksamen Entladung in eine vorhandene explosionsfähige Atmosphäre führen. Die TRGS weist ausdrücklich darauf hin, dass isolierende Materialien durch Reiben oder betriebliche Vorgänge aufgeladen werden und daraus Büschel- oder Gleitstielbüschelentladungen entstehen können. 


Genau darin liegt auch bei einem Kunststoffkanister das eigentliche Problem: Nicht die Kunststoffwand als solche „zündet nach innen“, sondern es ist zu beurteilen, ob durch Befüllen, Entleeren, Strömen, Reiben oder Trennen eine gefährliche Ladungstrennung entsteht und anschließend eine ausreichend energiereiche Entladung in die explosionsfähige Atmosphäre erfolgen kann.

Für Ethanol und Isopropanol ist dabei zu berücksichtigen, dass Alkohole elektrisch vergleichsweise gut leitfähig sind. TRGS 727 Anhang F nennt für Alkohole Leitfähigkeiten in einer Größenordnung von etwa 10⁻⁶ bis 10⁻⁴ S/m mit entsprechend sehr kurzen Relaxationszeiten. Ottokraftstoff liegt dagegen typischerweise nur bei etwa 10⁻¹³ bis 10⁻¹⁰ S/m und ist elektrostatisch erheblich kritischer. 


Eine ausdrückliche allgemeine „10-Liter-Ausnahme“ für Ethanol oder Isopropanol enthält die heutige TRGS 727 dennoch nicht. Befindet sich ein isolierender Behälter beim Abfüllen tatsächlich in einer äußeren Zone 1, gilt nach dem Wortlaut von Nr. 4.5.5 Abs. 3 grundsätzlich die 5-Liter-Grenze und eine höchstzulässige Strömungsgeschwindigkeit von 1 m/s. Befindet er sich tatsächlich in einer äußeren Zone 0, ist seine Verwendung nach Abs. 4 grundsätzlich ausgeschlossen. 


Bemerkenswert ist allerdings der unmittelbar anschließende Hinweis der TRGS:

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung seien gefährliche Aufladungen durch Ein- und Ausströmen von Flüssigkeiten beispielsweise bei Kanistern für Ottokraftstoffe nicht zu erwarten. 


Dieser Hinweis ist für die Auslegung wesentlich. Er zeigt, dass die TRGS nicht davon ausgeht, jeder isolierende Kanister mit explosionsfähiger Atmosphäre im Inneren sei allein deshalb unzulässig. Vielmehr wird auf die konkrete elektrostatische Gefährdung des bestimmungsgemäßen Befüll- und Entleerungsvorgangs abgestellt.

Auch daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, Benzinkanister seien stets elektrisch leitfähig. Metallkanister sind leitfähig; Kunststoff-Reservekraftstoffkanister können dagegen aus isolierendem Kunststoff bestehen. Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung „Benzinkanister“, sondern seine konkrete elektrostatische Ausführung und bestimmungsgemäße Verwendung.

Für Tankstellen wird dies durch die speziellere TRGS 751 bestätigt. Sie lässt die Befüllung geeigneter Reservekraftstoffkanister ausdrücklich zu und verlangt dabei Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen, insbesondere eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen geerdeter Abgabeeinrichtung und dem zu befüllenden Behälter sowie das Abstellen des Kanisters auf der vorgesehenen Bodenfläche. 


Ergebnis:

Ein 10-Liter-Kunststoffkanister für Ethanol oder Isopropanol ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sich in seinem Inneren eine Zone 0 befinden kann. Die Zone im Behälterinneren und die Zone, in der der Behälter eingesetzt oder befüllt wird, sind auseinanderzuhalten.

TRGS 727 Nr. 4.5.5 verfolgt in diesem Zusammenhang vor allem das Ziel, zündwirksame elektrostatische Entladungen infolge von Strömungs-, Reibungs- und Trennvorgängen zu verhindern. Befindet sich der isolierende Behälter tatsächlich in einer äußeren Zone 1 oder Zone 0, greifen die dort genannten Beschränkungen unmittelbar. Die bloße Existenz einer inneren Zone 0 macht einen handelsüblichen Kunststoffkanister dagegen nicht automatisch unzulässig.

Für Ethanol und Isopropanol wirkt sich zusätzlich günstig aus, dass beide Flüssigkeiten gegenüber Ottokraftstoff eine sehr hohe elektrische Leitfähigkeit und entsprechend kurze Ladungsrelaxationszeiten besitzen. Eine ausdrückliche generelle Ausnahmeregel für 10-Liter-Kanister ergibt sich daraus jedoch nicht; maßgeblich bleibt die konkrete elektrostatische Gefährdungsbeurteilung des Befüll- und Entleerungsvorgangs.


Kurz gesagt:

„Zone 0 im Kanister“ ist nicht dasselbe wie „Kanister in Zone 0“. Entscheidend ist, ob beim bestimmungsgemäßen Umgang eine zündwirksame elektrostatische Entladung entstehen kann.