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Existiert ein Grenzwert bzw. ein Wertebereich für den Ableitwiderstand für Handschuhe (Chemikalienhandschuhe) und Fingerlinge, welche in Ex-Bereichen getragen werden können?

KomNet Dialog 11521

Stand: 14.05.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Existiert ein Grenzwert bzw. ein Wertebereich für den Ableitwiderstand für Handschuhe (Chemikalienhandschuhe) und Fingerlinge, welche in Ex-Bereichen getragen werden können?

Antwort:

In der TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" ist unter dem Punkt 7.4 folgendes nachzulesen:


"Werden in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 20 sowie in Zone 21 bei Stäuben mit MZE ≤ 10 mJ Handschuhe getragen, dürfen diese nicht isolierend sein.


Hinweis: Durch Handschuhe aus isolierendem Material werden in der Hand gehalte-ne Objekte von Erde isoliert und können gefährlich aufgeladen werden. Zur Erdung von in der Hand gehaltenen Gegenständen soll der Durchgangswiderstand der Handschuhe weniger als 108 Ω betragen."


Hinweis:

In den FAQ's der BG RCI ist zu der Frage 6.6 "Welche Anforderungen sind an das Benutzen von Schutzhandschuhen in explosionsgefährdeten Bereichen zu stellen?" noch folgendes nachzulesen:


"Schutzhandschuhe dürfen bei Arbeiten in Zone 0, 1 und 20 sowie in Zone 21 bei Stäuben mit MZE ≤ 10 mJ nicht isolierend sein.


Sollen in der Hand gehaltene Gegenstände über den Handschuh geerdet werden, muss der Widerstand zwischen dem Gegenstand und Erde < 108 Ω sein, deshalb muss der Durchgangswiderstand des Handschuhs ebenfalls < 108 Ω sein.


Sind ableitfähige Schutzhandschuhe erforderlich, wird empfohlen, beim Hersteller eine Bestätigung einzuholen, dass der o. g. Wert eingehalten wird. Der Hersteller kann Auskunft darüber geben, welchen Widerstandswert er nach welcher Norm gemessen hat.


Messanordnungen sind z. B. in DIN EN 16350:2014 beschrieben, die auf das Prüfverfahren nach DIN EN 1149-2 verweist.

Siehe auch TRGS 727 Nummer 7.4."