Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie ist die Vorgabe auszulegen, dass Bereiche in denen Druckgasbehälter gelagert werden mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen sind auszulegen, wenn Druckgasbehälter in einem geschlossenen Sicherheitsschrank innerhalb eines Raumes gelagert werden?

KomNet Dialog 44286

Stand: 09.09.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Gemäß TRGS 510, Abschnitt 10.2 Absatz 8, sind „Bereiche, in denen Druckgasbehälter gelagert werden“, mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Wie ist diese Vorgabe auszulegen, wenn Druckgasbehälter in einem geschlossenen Sicherheitsschrank der Feuerwiderstandsklasse G90 innerhalb eines Raumes gelagert werden? Ist in diesem Fall das Warnzeichen W029 zusätzlich an der Eingangstür des Raumes anzubringen, oder ist die Kennzeichnung des Sicherheitsschrankes selbst mit W029 ausreichend?

Antwort:

Die Kennzeichnung des Sicherheitsschranks ist bei Druckgasbehältern in der Regel ausreichend, da der Sicherheitsschrank ein eigener Lagerabschnitt und Lagerbereich ist.


In den Begriffsbestimmungen unter Abschnitt 2 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist u. a. Folgendes nachzulesen:

"[...]

(10) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

[...]

(12) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen

1. in Gebäuden durch Wände und Decken, oder

2. im Freien durch Abstände oder Wände,

die die Anforderungen dieser TRGS erfüllen, getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min gelten als Lagerabschnitt.

(13) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe gelagert werden.

[...]"


In Abschnitt 5.2 "Lagerorganisation" Absatz 10 ist nachzulesen:

"Lagerabschnitte, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Die Warnzeichen nach ASR A1.3 Anhang 1 Abschnitt 2 für bestimmte Gefahrstoffe sind anzubringen, wenn mehr als die in Tabelle 2 genannten Mengen vorhanden sind. Bei der Lagerung von verschiedenen Gefahrstoffen kann stattdessen das Warnzeichen W001 „Allgemeines Warnzeichen“ mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Gefahrstofflager“ angebracht werden. Die Notwendigkeit der Anbringung weiterer Warnzeichen nach ASR A1.3 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."


In Abschnitt 10 finden sich spezifische Regelungen bei der Lagerung von Gasen unter Druck. Hier findet sich auch der von Ihnen bereits genannten Abschnitt 10.2 Absatz 8 dort heißt es:

"Bereiche, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen."