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Dürfen ältere Sicherheitsschränke für Gasflaschen mit Brandwiderstandsklasse G20 bzw. F20 noch betrieben werden?

KomNet Dialog 43649

Stand: 18.03.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren, dürfen ältere Sicherheitsschränke für Gasflaschen mit Brandwiderstandsklasse G20 bzw. F20 noch betrieben werden?

Antwort:

Bei unserer Antwort gehen wir davon aus, dass mit Gasflaschen Druckgasbehälter gemäß Abschnitt 2 Absatz 6 der TRGS 510 gemeint sind.

 

Die Anforderungen an Sicherheitsschränke zur Lagerung von Druckgasbehältern werden in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert:


In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden (Abschnitt 4.2 Absatz 6 TRGS 510).


Bei Überschreitung der Mengenschwellen gemäß Spalte 3 der Tabelle 1 der TRGS 510 müssen für Gase unter Druck die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 10 beachtet werden. Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt (Abschnitt 10.1 Absatz 2 TRGS 510).


Fazit:

Sowohl für die Lagerung im Arbeitsbereich als auch für das Lagern in Lagern von Druckgasbehältern sind gemäß TRGS 510 Sicherheitsschränke, die lediglich der Feuerwiderstandsklasse G20 entsprechen, nicht ausreichend.