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Dürfen Druckgasflaschen mit oxidierenden und brennbaren Gasen gemeinsam in einem G90 Sicherheitsschrank gem. DIN EN 14470‑2 gelagert werden (z.B. Acetylen und Sauerstoff)?

KomNet Dialog 44285

Stand: 09.09.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Dürfen Druckgasflaschen mit oxidiernenden und brennbaren Gasen gemeinsam in einem G90 Sicherheitsschrank gem. DIN EN 14470‑2 gelagert werden (z.B. Acetylen und Sauerstoff)? Greift 13.1. Abs. (2) der TRGS 510 und die beiden Gase dürfen zusammengelagert werden oder wird durch die Gefährdungserhöhung der geforderte 2 m Abstand nach 13.3 Abs. (3), Nr. 3, f) der TRGS 510 notwendig und die beiden Gase müssen in zwei Schränke untergebracht werden?

Antwort:

In der DGUV Information 213-085 / Merkblatt M 063 "Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen" der BG RCI wird die Frage "6.8  Dürfen in einem Sicherheitsschrank für Druckgasflaschen unterschiedliche Gase zusammengelagert werden?" wie folgt beantwortet:

"In Sicherheitsschränken für Druckgasflaschen dürfen gleichzeitig Druckgasbehälter verschiedener Gase gelagert und zum Entleeren angeschlossen werden. Eine zahlenmäßige Einschränkung gibt es dabei nicht. Insofern ist bei der Lagerung brennbarer und brandfördernder Gase (z. B. Acetylen und Sauerstoff) in einem Sicherheitsschrank der ansonsten zwingend geforderte Sicherheitsabstand nicht einzuhalten."