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Dürfen ca. 200 CO^2 Flaschen á 425 gr. in einem Lagerraum, technisch be- und entlüftet (Decke), ohne CO^2 Wächter unter Erdgleiche gelagert werden?
KomNet Dialog 44170
Stand: 12.08.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Lagerung von CO^2 Flaschen: Derzeit werden ca. 200 CO^2 Flaschen á 425 gr. (für Sodastream Geräte) in einem Lagerraum, technisch be- und entlüftet (Decke), ohne CO^2 Wächter unter Erdgleiche gelagert. Aufgrund der Größe und des Einsatzes in einem "kleinen" Sprudler bin ich mir nicht sicher, ob das Lager unter den oben geschilderten Bedingungen doch unter Ergleiche betrieben werden kann? Die DGUV Regel 110-007 untersagt dies.
Antwort:
Die Lagerung der genannten 200 CO2 Flaschen in einem Lagerraum unter Erdgleiche ist nicht zulässig.
Grundsätzlich sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten.
In § 8 Absatz 5 GefStoffV wird ausgeführt:
"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."
Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Die Regelungen der Abschnitte 4.1 "Grundsätze" und 4.2 "Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen" sind unabhängig von der Menge immer einzuhalten.
Die speziellen Anforderungen an die Lagerung von Gasen unter Druck finden sich unter dem Abschnitt 10.
Insbesondere möchten wir Abschnitt 10.3 "Bauliche Anforderungen und Brandschutz" Absatz 4 hervorheben. Dort heißt es:
"In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasflaschen gelagert werden, wenn
1. bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist; dieser muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird; beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden;
2. bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen einen Gesamtquerschnitt von mindestens 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben, eine ständige Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt und keine Gase gelagert werden, die schwerer als Luft sind (z.B. Flüssiggas (LPG)) oder
3. sie in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470‑2 gelagert werden.
Abweichend von Satz 1 dürfen Druckgasbehälter mit Sauerstoff oder Druckluft ohne die dort genannten Anforderungen gelagert werden. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein."
In Abschnitt 13 finden sich die Anforderungen an die Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lagerung der CO2 Flaschen eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterstützen lassen.
Hinweis:
Auf die DGUV Information 213-084 / Merkblatt M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen", die DGUV Information 213-085 „Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen" und die Informationen VBG-Fachwissen „Gefahrstoffe sicher lagern" möchten wir hinweisen..