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Welche Ex-Zone ist in einem Gas-Sicherheitsschrank für Druckgasflaschen mit brennbaren, ex-fähigen Gasen zu definieren?
KomNet Dialog 22290
Stand: 29.01.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Welche Ex-Zone ist nach welchem Regelwerk zu definieren in einem Gas-Sicherheitsschrank für Druckgasflaschen mit brennbaren, ex-fähigen Gase?
Antwort:
In dem Merkblatt M 063 "Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen" ist zur Zoneneinteilung in Sicherheitsschränken nachzulesen:
"6.15 Wann sind für Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten eine Zoneneinteilung und ein Explosionsschutzdokument erforderlich?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen Sicherheitsschränken mit und ohne technische Lüftung zu unterscheiden.
Das Innere eines Sicherheitsschranks mit technischer Lüftung ist zonenfrei, wenn die Behälter dicht verschlossen sind, eine regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit stattfindet, das Öffnen der Behälter ausgeschlossen ist (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme) und die Behälter außen nicht durch entzündbare Flüssigkeiten benetzt sind. Sind diese Bedingungen nicht alle erfüllt, so ist im Inneren des Sicherheitsschrankes eine Zone 2 festzulegen.
Im Arbeitsraum ist um technisch belüftete Sicherheitsschränke herum keine Zone festgelegt, sofern nicht durch andere Emissionsquellen im Raum gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Das Innere der Abluftleitung ist in die gleiche Zone einzustufen wie das Innere des Sicherheitsschrankes.
Bei einem Sicherheitsschrank ohne technische Lüftung entspricht das Innere einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 2, wenn die im zweiten Absatz dieser Frage genannten Bedingungen erfüllt sind. Sind nicht alle Bedingungen erfüllt, entspricht dies einer Zone 1.
Der Bereich um Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung ist keine Zone, wenn im Inneren Zone 2 vorliegt. Ist das Innere des Sicherheitsschrankes jedoch in Zone 1 eingestuft, so ist der Umkreis von mindestens 2,5 m um den Sicherheitsschrank herum bis zu einer Höhe von mindestens 0,5 m über dem Fußboden explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.
[...]
Sicherheitsschränke, in denen eine Zone festgelegt wurde, müssen über einen Potentialausgleich geerdet werden. Im Inneren des Sicherheitsschrankes dürfen sich keine Zündquellen befinden. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, sind in Abhängigkeit der festgelegten Zone Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß TRGS 723 zu ergreifen. (38)
Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist für Sicherheitsschränke immer erforderlich, es sei denn, die Flammpunkte der gelagerten Gefahrstoffe sind sicher5) unterschritten. Hinweise zum Explosionsschutzdokument finden sich in der DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“. Siehe auch Frage 11.17. (117)
5) Liegt der Flammpunkt bei Lösemittelgemischen ohne halogenierte Komponente mindestens 15 Kelvin (K) über der Verarbeitungs- bzw. Umgebungstemperatur, so ist für diese Gemische nicht mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, wenn ein Verspritzen und Versprühen ausgeschlossen ist. Bei reinen, nicht halogenierten Flüssigkeiten beträgt diese Differenz mindestens 5 K. Bei halogenierten Stoffen oder Gemischen, die halogenierte Komponenten enthalten, können diese Sicherheitsabstände nicht pauschal angewandt werden.
6.16 Welche Zoneneinteilung ist an Sicherheitsschränken für Druckgasflaschen vorzunehmen?
Erfüllt der Sicherheitsschrank die folgenden Voraussetzungen:
• entspricht der DIN EN 14470 Teil 2, (121)
• ausgelegt für ein geometrisches Gesamtflaschenvolumen von maximal 220 Litern,
• Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten,
• mindestens 10-fachen Luftwechsel,
• an einer Zu- und Abluftführung angeschlossen, die die Abluft aus dem Sicherheitsschrank direkt über eine technische Lüftung aus dem Raum führt,
ist das Innere des Sicherheitsschranks in folgenden Fällen zonenfrei:
1. Lagern und Bereithalten von Druckgasflaschen in ungeöffnetem Zustand direkt vom Hersteller,
2. Druckgasflaschen, die nach Benutzung auf technische Dichtheit (z. B. mit schaumbildenden Mitteln) geprüft wurden, oder
3. ein Sicherheitsschrank entsprechend DIN EN 14470 Teil 2 wird mit mindestens 120-fachem Luftwechsel betrieben, ist in einem Raum mit technischer Lüftung aufgestellt und es bildet sich bei Druckgasflaschenwechsel keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.). Durch spezielle Dichtungen und spezielle Anforderungen (siehe Nr. 1.2.1.1.2 der Anlage 4 der DGUV Regel 113-001) wird ein Gasaustritt an den Verbindungsstellen vermieden. (106)
In diesem dritten Fall sind jedoch bei geöffnetem Schrank Zündquellen beim Flaschenwechsel im Nahbereich um die Anschlussstelle zu vermeiden.
Hinweis: Dies gilt auch, wenn im Sicherheitsschrank befindliche Druckgasflaschen zur Entleerung angeschlossen sind. Bei einem Wechsel angeschlossener Druckgasflaschen entweicht zumindest eine geringe Menge brennbares Gas. Zudem ist bei geöffneten Türen des Sicherheitsschrankes dessen Lüftung nicht ausreichend wirksam.
[...]
Bei Abweichungen von den zuvor genannten Fällen, z. B. wenn ein Membranriss des Druckreglers nicht sicher ausgeschlossen werden kann, kann nicht weiter von einer Zonenfreiheit ausgegangen werden. Beispiele für die Zoneneinteilung in solchen Fällen sind in Nummer 1.2.1.2 der EX-RL-Beispielsammlung (Anlage 4 der DGUV Regel 113-001) beschrieben. (106)
[...]"