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Inwieweit ist eine extern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit, die vom Auftraggeber zur Projektbetreuung sowie zur Kontrolle der beauftragten Fremdfirmen eingesetzt wurde, berechtigt oder befugt, Anforderungen an die Auswahl und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bei den beauftragten Fremdfirmen vorzugeben?

KomNet Dialog 44284

Stand: 09.09.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Inwieweit ist eine extern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit, die vom Auftraggeber zur Projektbetreuung sowie zur Kontrolle der beauftragten Fremdfirmen eingesetzt wurde, berechtigt oder befugt, Anforderungen an die Auswahl und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bei den beauftragten Fremdfirmen vorzugeben? Gilt diese Befugnis ausschließlich für die Durchsetzung der auf der Baustelle bzw. im Projekt festgelegten Mindestanforderungen des Auftraggebers oder kann die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit auch verbindliche Vorgaben hinsichtlich der PSA der Fremdfirmen und deren Nachunternehmer treffen, obwohl die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung, PSA-Auswahl und PSA-Bereitstellung grundsätzlich beim jeweiligen Arbeitgeber verbleibt?

Antwort:

Eine extern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) hat grundsätzlich keine direkte gesetzliche Weisungsbefugnis gegenüber Fremdfirmen oder deren Nachunternehmern, da die primäre Arbeitgeberverantwortung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) immer beim jeweiligen Vertragsunternehmen verbleibt. Ihre Befugnis zur Durchsetzung von PSA-Vorgaben hängt primär davon ab, wie die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und den Fremdfirmen ausgestaltet sind.


In vorliegendem Fall hat der Auftraggeber im Rahmen seines Hausrechts und der Vertragsfreiheit Mindestanforderungen an die PSA für sein Projekt definiert. Im Rahmen der übertragenen Kontrollbefugnis kann die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit als verlängerter Arm des Auftraggebers die Mindestanforderungen durchsetzen. Diese Befugnis gilt ausschließlich für die Durchsetzung der auf der Baustelle bzw. im Projekt festgelegten Mindestanforderungen des Auftraggebers. Darüber hinaus kann die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Empfehlungen hinsichtlich der PSA der Fremdfirmen und deren Nachunternehmer aussprechen.