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Wie muss man den Beschäftigten das Ergebnis des Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 44283

Stand: 09.09.2026

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Wie muss man Mitarbeitern das Ergebnis des Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zur Verfügung stellen? Reicht es wenn die einzelnen Gefährdungsbeurteilung mit der jeweiligen Bewertung zum Thema Mutterschutz im Intranet sind? Zum Intranet hat jeder Mitarbeiter Zugang. Oder muss eine Zusammenfassung des Ergebnis (Liste welche Bereiche als Schwangere ungefährlich sind) ausgehändigt werden? Es geht nur um die allgemeine Information, nicht im die individuellen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutz.

Antwort:

Hierzu ist in der AfMu-Regel (MuSchR) Nummer 10.1.01 "Gefährdungsbeurteilung" des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) unter der Nummer 5 "Information" Folgendes nachzulesen:

"5.1. Anlassunabhängige Information

(1) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm tätig sind, über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und über den voraussichtlichen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Absatz 2 MuSchG). Ziel ist es, bei verantwortlichen Personen und im Betrieb tätigen Personen das Verständnis und die Sensibilität bezüglich mutterschutzrechtlicher Belange zu erzeugen.

(2) Die Information muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hat die Information in geeigneter Form bekanntzugeben - beispielsweise mündlich, in einer Betriebsversammlung, schriftlich, per E-Mail, durch einen Aushang im Betrieb oder im Intranet.

(3) Die Information kann zusammen mit der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung (§ 12 Absatz 1 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1) erfolgen. Diese hat vor Aufnahme und bei Veränderung der Tätigkeit sowie bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien zu erfolgen. Eine Unterweisung muss regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich wiederholt werden (siehe z.B. § 12 Absatz 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1)."