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Müssen Frauen grundsätzlich präventiv zum Thema Mutterschutz unterwiesen werden unabhängig davon, ob sie schwanger sind oder nicht?

KomNet Dialog 44102

Stand: 23.04.2025

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Müssen Frauen grundsätzlich präventiv zum Thema Mutterschutz unterwiesen werden unabhängig davon, ob sie schwanger sind oder nicht?

Antwort:

Nach § 10 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt:

"(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

1.die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und

2.unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

a)keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,

b)eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder

c)eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf."

Gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren.

Die AfMu-Regel (MuSchG) 10.1.01 - Gefährdungsbeurteilung konkretisiert die Anforderung wie folgt:

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

"Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird, keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt gegeben worden ist. Er muss Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können, bereits vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilen. Dadurch werden zwei Stufen der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung bestimmt:

1. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 1 MuSchG) hat das Ziel, mögliche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes durch die betrieblichen Tätigkeiten festzustellen und zu beurteilen sowie das grundsätzliche Erfordernis für Schutzmaßnahmen zu ermitteln (Stufe 1). Es ist ratsam, erforderliche Schutzmaßnahmen bereits konkret zu benennen, da hierdurch eine Unterbrechung der Tätigkeit ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zur Durchführung der Schutzmaßnahmen minimiert werden kann." (Abschnitt 3 Abs. 3 AfMu-Regel (MuSchG) 10.1.01 - Gefährdungsbeurteilung)

Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (Stufe 2) erfolgt, sobald eine Frau den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit unterrichtet hat.

Anlassunabhängige Information

"Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm tätig sind, über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und über den voraussichtlichen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Absatz 2 MuSchG). Ziel ist es, bei verantwortlichen Personen und im Betrieb tätigen Personen das Verständnis und die Sensibilität bezüglich mutterschutzrechtlicher Belange zu erzeugen.

Die Information muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hat die Information in geeigneter Form bekanntzugeben - beispielsweise mündlich, in einer Betriebsversammlung, schriftlich, per E-Mail, durch einen Aushang im Betrieb oder im Intranet.

Die Information kann zusammen mit der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung (§ 12 Absatz 1 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1) erfolgen. Diese hat vor Aufnahme und bei Veränderung der Tätigkeit sowie bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien zu erfolgen. Eine Unterweisung muss regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich wiederholt werden (siehe z.B. § 12 Absatz 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1)." (Abschnitt 5.1 AfMu-Regel (MuSchG) 10.1.01 - Gefährdungsbeurteilung)