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Muss ein Geschäftsführer (ist im Besitz eines gültigen Führerscheins) bezüglich des Bewegens seines Dienstwagens (Pkw) unterwiesen werden?
KomNet Dialog 44213
Stand: 19.12.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Muss ein Geschäftsführer (ist im Besitz eines gültigen Führerscheins) bezüglich des Bewegens seines Dienstwagens (Pkw) unterwiesen werden?
Antwort:
Die Arbeitsschutzvorschriften gelten für Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Im Regelfall trifft dies auf den Geschäftsführer nicht zu. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Für Beschäftigte gilt:
Da es sich bei dem Fahrzeug um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) handelt, ist diese anzuwenden. Insbesondere ist hier die Nummer 1 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" des Anhanges 1 der BetrSichV zu beachten.
Nach § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Diese Forderung ergibt sich auch aus § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
"§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
(3) Der Unternehmer nach §136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen."
Themen für die Fahrt mit dem PKW können z. B. das richtige Verhalten bei einem Unfall, das Fahrverhalten oder das Telefonieren während der Fahrt sein. In dem Unterweisungskurzgespräch "Betriebsfahrten" der BGN erhalten Sie weitere Informationen und Anregungen zu Unterweisungen. Weiterhin bietet die BG Verkehr entsprechende Unterweisungskarten an.