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Müssen Studenten unterwiesen werden? Falls ja, von wem?

KomNet Dialog 24589

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Müssen Studenten unterwiesen werden? Falls ja, von wem? Wo ist das geregelt?

Antwort:

Ja, auch Studierende müssen unterwiesen werden.


Nach § 2 (1) Nr. 8 SGB VII sind u. a. folgende Personen bei den Unfallversicherungsträgern versichert:


c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,

Nach § 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten die Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte.


Zu den Grundpflichten des Unternehmers nach § 2 (1) DGUV Vorschrift 1 gehört, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen hat. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.


In § 4 DGUV Vorschrift 1 finden sich die Regelungen zur Unterweisung der Versicherten. Dort heißt es:


(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

(3) Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

Nach § 3 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- eigenverantwortlich zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Hierbei hat er auch festzulegen, wer die Versicherten unterweist.


Konkretisiert wird die DGUV Vorschrift 1 durch die DGUV Regel 100-001, hier sind insbesondere die Punkt 2.1.1. und 2.3.hervorzuheben.


Hinweise:

Die Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- legt in § 2 (7) fest, dass den Beschäftigten die Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, gleichstehen.


Die Biostoffverordnung -BioStoffV- legt in § 2 (9) fest, dass den Beschäftigten die Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Biostoffen ausüben, gleichstehen.


Daraus ergibt sich eine Unterweisungspflicht, bei Tätigkeiten mit Gefahr- oder Biostoffen, auch aus dem § 14 GefStoffV und § 14 BioStoffV.


Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter http://www.dguv.de/publikationen