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Muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen hinsichtlich grundlegender Mutterschutzthemen unterweisen auch wenn diese noch nicht schwanger sind?

KomNet Dialog 42393

Stand: 24.03.2022

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen hinsichtlich grundlegender Mutterschutzthemen unterweisen, auch wenn diese nicht schwanger sind? Falls ja, gibt es Altersgrenzen für Frauen von ? bis ? Jahren, bei denen eine Unterweisung durchzuführen ist?

Antwort:

Die mutterschutzrechtliche Informations- bzw. Unterweisungspflicht ist nachfolgend erläutert. Spezielle Altersgrenzen gibt es diesbzgl. nicht.


Die grundlegende Pflicht zur Durchführung von Unterweisungen ergibt sich aus § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."


Grundlage der Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in § 10 geregelt ist. Danach hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob schwangere oder stillende Personen im Betrieb beschäftigt sind. Sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat dieser die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Weitere Informationen zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung finden Sie unter https://www.mags.nrw/mutterschutz-gefaehrdungsbeurteilung.


Der Arbeitgeber hat alle bei ihm beschäftigten Personen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Die schwangere oder stillende Frau hat er über die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung und über die eventuell daraus resultierenden Schutzmaßnahmen zu informieren.