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Muss ein Tanklageraum für Diesel und Heizöl (Kellerlagerraum) vor dem Betreten freigemessen werden?
KomNet Dialog 44281
Stand: 24.08.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Entzündbare Flüssigkeiten > Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
Frage:
Muss ein Tanklageraum für Diesel und Heizöl (Kellerlagerraum) vor dem Betreten freigemessen werden? Wenn ja, welche Messgrößen sind dabei mindestens zu kontrollieren?
Antwort:
Ein Lagerraum für Diesel oder Heizöl unter der Erdgleiche muss nicht zwingend vor dem Betreten freigemessen werden.
Der/die Lagerbehälter müssen dicht und medienbeständig sein. Die Be- und Entlüftungsöffnungen der ortsfesten Lagerbehälter sind ins Freie zu führen. Die Lageranlage wird regelmäßig, zumindest nach dem Wasserrecht, auf Dichtheit geprüft. Der Lagerraum muss nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 509 " Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" über eine ausreichende Be- und Entlüftung verfügen. Hieraus kann man folgern, dass im Regelbetrieb, dass heißt, wenn keine Undichtigkeiten vorhanden sind, im Lagerraum kein Geruch von Diesel oder Heizöl wahrnehmbar sein sollte. Diesel und Heizöl verfügen über einen eindeutigen und schnell wahrnehmbaren Geruch, der, wenn man ihn wahrnimmt, nicht schon gesundheitsschädlich ist (Geruchsschwelle ca. 0,1 ppm). Infolge des relativ geringen Dampfdruckes ist eine inhalative Aufnahme als Dampf unter Normalbedingungen weniger zu befürchten.
Sollten Undichtigkeiten im Lagerraum vorhanden sein und festgestellt werden, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten Schutzmaßnahmen u.a. Messungen der aromatischen Kohlenwasserstoff-Konzentration in der Luft durchzuführen und ggfs. Atemschutz zu tragen.