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Müssen Akkumulatoren und Notstromaggregate in einem Rechenzentrum in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden, oder reicht die Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung?

KomNet Dialog 26205

Stand: 18.03.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Wir betreiben am Standort ein Rechenzentrum, welches USV gepuffert ist. In einem Extraraum stehen dafür Akkumulaturen. Gehören diese Akkus in das Gefahrstoffverzeichnis oder ist es ausreichend, die besondere Gefährdung über die Arbeitsmittelbeurteilung zu dokumentieren? Zur Notstromversorgung gehören auch Notstromdiesel: Ist der in den Tanks lagernde Diesel auch als Gefahrstoff in das Kataster einzutragen?

Antwort:

Bei den Akkumulatoren handelt es sich wahrscheinlich um eine wartungsfreie Ausführung. Dies entspricht dem Stand der Technik. Sind die Akkumulatoren wartungsfrei, dann hat man keinen offenen Umgang mit den Säuren. Somit reicht eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsmittels gem. Betriebssicherheitsverordnung aus.
 
Bei dem Notstromdiesel gibt es einen Tagestank, der i.d.R. aus einem Fass oder einem mittelgroßen Gebinden besteht. Hier ist ein offener Umgang mit Diesel nicht ausgeschlossen. Daher ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und der Diesel ist im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen. 
Die Abführung der Dieselmotoremissionen sollte geregelt sein. .

Hinweis:
Dieselaggregate haben auf Dächern und in Staffelgeschossen nichts zu suchen. In Bauanträgen wird in Hamburg die folgende Passage eingefügt:

Ortsfeste Behälter für Gefahrstoffe dürfen nicht auf Dächern von Bürohäusern sowie deren Dachräumen aufgestellt werden. Dies gilt auch für das Staffelgeschoß. Der Dieselkraftstoff mit dem das geplante Notstromaggregat betrieben werden soll, ist ein Gefahrstoff. Dessen Lagerung ist nicht zulässig.
(§§ 8 Abs. 5 und 11 Gefahrstoffverordnung i. V. m. TRGS 509, Nr. 4.2 „Lagerorte und –räume“ Abs. 1 Nr. 3)