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Darf ein doppelwandiger 1.000 Liter Dieseltank in einer geschlossenen Fahrzeughalle (keine Lüftung vorhanden) zur Betankung von Fahrzeugen aufgestellt werden?

KomNet Dialog 43116

Stand: 30.04.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Darf ein doppelwandiger 1.000 Liter Dieseltank in einer geschlossenen Fahrzeughalle (keine Lüftung vorhanden) zur Betankung von Fahrzeugen aufgestellt werden, und muss die Förderpumpe für Diesel explosionsgeschützt ausgelegt sein? Braucht der Tank am Entlüftungsstutzen eine separate Absaugung?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich der Dieseltanlk nicht in einem engen räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit einer Tankstelle befindet (Nr. 1 Abs. 4 der TRBS 3151/TRGS 751).


Sofern der Dieseltank ortsfest dauerhaft benutzt wird, ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" anzuwenden. Der Dieseltank mit Förderpumpe ist somit ein Lagertank mit Füllstelle i.S. Nr. 2 Abs. 11 der TRGS 509.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die mit der Tätigkeit von Beschäftigten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Anhand der ermittelten Gefährdungen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen (Nr. 3 der TRGS 509).


Im Lager muss eine ausreichende natürliche oder technische Belüftung vorhanden sein, wenn durch ein Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist (Nr. 4.2 Abs. 4 TRGS 509). Dies gilt auch für die Füllstelle (Nr. 4.5 Abs. 4 TRGS 509). Wichtige Erkenntnisse liefert hier das Sicherheitsdatenblatt des Diesel-Herstellers. Aus dem Dieseltank verdrängte Dampf/Luft-Gemische müssen so abgeleitet werden, dass Gefährdungen für Beschäftigte oder Dritte nicht entstehen können (Nr. 7.1.1 TRGS 509).


Zusätzliche Maßnahmen zum Explosionsschutz enthält die TRGS 509 nur für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C. Dieselkraftstoff hat i.d.R. einen Flammpunkt größer 55 °C (s. Sicherheitsdatenblatt).


Hinweis:

Auf die erforderlichen Rückhalteeinrichtungen für Flüssigkeiten (Nr. 5.3 der TRGS 509) wird hingewiesen.

Es erfolgte keine Prüfung hinsichtlich der baurechtlichen und wasserrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Ansprechpartner hierfür ist das örtlich zuständige Bauordnungsamt bzw. die untere Wasserbehörde.