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Wird ein Spritzschutz an Flanschverbindungen gefordert, wenn durch die Rohrleitungen Gefahrstoffe gepumpt werden?

KomNet Dialog 43782

Stand: 27.06.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Wird ein Spritzschutz an Flanschverbindungen gefordert, wenn durch die Rohrleitungen Gefahrstoffe gepumpt werden?

Antwort:

Eine gesetzliche Vorschrift zur Installation von Spritzschutzeinrichtungen an solchen Flanschverbindungen existiert nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber, wie bei allen Fragen des Arbeitsschutzes, notwendige Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Maßgeblich ist im gegebenen Fall § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Wenn Beschäftigte durch möglicherweise undicht werdende Flanschverbindungen und austretende Gefahrstoffe gefährdet werden können, müssen dagegen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Ein Spritzschutz an einer Flanschverbindung kann eine solche Schutzmaßnahme sein. Bei der Risikoabschätzung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Art des Gefahrstoffes und die Eintrittswahrscheinlichkeit (z. B. auftretende Undichtigkeit bei zeitgleichem Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich) zu berücksichtigen.


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ sehen unter Nr. 11.1.4 Abs. 5 beispielsweise für akut toxische Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder 2 (GHS-Einstufung) in Bereichen mit störungsbedingten Leckagen (wie z. B. Pumpen oder Armaturen) Maßnahmen zur Verhinderung und Detektion von Produktaustritten vor. Damit verbunden wird die Anforderung, geeignete Maßnahmen zur möglichst gefahrlosen Ableitung der ausgetretenen Flüssigkeiten zu treffen. Die TRGS beinhaltet keine gesetzlichen Anforderungen, die Regeln sind jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung). Es können aber auch von diesen Regeln abweichende Lösungen (Schutzmaßnahmen) getroffen werden, sofern damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird.


Weitere Anforderungen im Hinblick auf den Explosionsschutz finden Sie auf der Seite der BG RCI.


Hingewiesen wird auf die DGUV Information 213-070 „Säuren und Laugen“. Sie enthält unter Nr. 7.6 folgende Anforderung: „Normalflansche sind mit einem Spritzschutz zu versehen, damit bei Undichtigkeiten das Verspritzen von Säuren und Laugen verhindert wird.“ Auch diese DGUV Information hat keinen gesetzlichen Charakter, kann aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.