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Können wir verschiedene Kraftstoffe zusammen in mobilen Tankanlagen lagern, oder müssen es feste sein?

KomNet Dialog 43728

Stand: 03.11.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Wir möchten bei uns auf dem Betriebsinnenhof gerne Diesel (Menge 400 Liter) sowie Benzin (Menge 1.000 Liter) lagern. Angedacht ist es einen Vorrat an Kraftstoff zu haben um von hier aus mobile Geräte wie Stromerzeuger betanken zu können. Können wir dies in mobilen Tankanlagen machen oder müssen es feste sein? Die Tankanlagen würden allerdings dauerhaft an den Orten stehen bleiben. Welche Vorschriften müssten wir dazu einhalten?

Antwort:

Die Lagerung in mobilen Tankanlagen ist grundsätzlich möglich.


Sofern die Tankanlagen dauerhaft an den Orten stehen bleiben und ausschließlich für ein stationäres Lagern genutzt werden, gelten sie als ortsfeste Behälter i.S. der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" (Begriffsbestimmungen Nr. 2 (7)). Wenn Diesel oder Benzin jedoch auch in den Tankanlagen transportiert wird (z.B. Austausch voller Behälter gegen leeren Behälter), sind die Tankanlagen ortsbewegliche Behälter i.S. der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (Begriffsbestimmungen Nr. 2 (18)).


Bei der Errichtung und dem Betrieb der Tankanlagen sind darüber hinaus insbesondere die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. So ist z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung bzw. § 6 Gefahrstoffverordnung vor Inbetriebnahme der Anlage ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (§ 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung). Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind zudem überwachungsbedürftige Anlagen i.S. der Betriebssicherheitsverordnung. Diese sind entsprechend § 15 Betriebssicherheitsverordnung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu prüfen.


Sofern neben mobilen Geräten auch Fahrzeuge an der Benzin-Tankanlage betankt werden sollen, ist eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich.


Vor der Errichung der Tankanlagen sollte auch die Einhaltung baurechtlicher (z.B. Baugenehmigung/Nutzungsänderung) und wasserrechtlichen Belange geprüft werden. Ansprechpartner hierfür sind das örtliche Bauordnungsamt bzw. die Umweltbehörde.