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Ist eine schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grundlage von § 5 ASiG rechtlich ausreichend?
KomNet Dialog 44280
Stand: 20.08.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen eines Audits wurde die Frage aufgeworfen, ob die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ausschließlich auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), insbesondere § 5 ASiG, ausreichend ist oder ob die Bestellung ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ erfolgen muss. In unserem Unternehmen werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit derzeit schriftlich gemäß § 5 ASiG bestellt. Der Auditor vertritt die Auffassung, dass die Bestellung zusätzlich auf die DGUV Vorschrift 2 Bezug nehmen müsse. Bei meinen Recherchen konnte ich jedoch keine eindeutige rechtliche Anforderung finden, wonach die Bestellung selbst zwingend sowohl auf das ASiG als auch auf die DGUV Vorschrift 2 gestützt werden muss. Daher bitte ich um Ihre Einschätzung zu folgenden Fragen: Ist eine schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grundlage von § 5 ASiG rechtlich ausreichend? Besteht darüber hinaus eine Verpflichtung, in der Bestellurkunde ausdrücklich auf die DGUV Vorschrift 2 Bezug zu nehmen? Falls eine Bezugnahme auf die DGUV Vorschrift 2 erforderlich oder empfohlen ist, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage beruht dies? Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich im Voraus.
Antwort:
Die rechtliche Grundlage, die bei einer Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit die Nennung und Einbeziehung der DGUV Vorschrift 2 erforderlich macht, ergibt sich grundsätzlich aus dem Zusammenwirken von Gesetzen und autonomen Satzungsrecht (Unfallverhütungsvorschrift).
Der Unternehmer steht in der Nachweispflicht. Ohne den Bezug zur DGUV Vorschrift 2 fehlt der Nachweis in welchem Model und damit welchem Betreuungsumfang die Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurde.
Der rechtliche Bezug auf die DGUV Vorschrift 2 bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann hierbei aus den folgenden Rechtsnormen hergeleitet werden:
§ 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber rein grundsätzlich, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG zu übertragen. Das ASiG nennt jedoch z. B. keine konkreten Einsatzzeiten (Stundenanzahl pro Jahr/Beschäftigte).
§ 14 ASiG ermächtigt die Unfallversicherungsträger das ASiG durch eigene Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren.
§ 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ermächtigt die Unfallversicherungsträger explizit, eigene Unfallverhütungsvorschriften über die Bestellung und die Maßnahmen von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu erlassen. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind für alle Mitgliedsunternehmen verbindlich.
Bei der DGUV Vorschrift 2 handelt es sich um eine solche Unfallverhütungsvorschrift. Sie konkretisiert die gesetzliche Pflicht aus dem ASiG:
In § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 2 heißt es:
„Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit [...] schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat“
Aus dem Wortlaut „nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ folgt:
Die Bestellung muss den Vorgaben der Anlagen 1, 2 oder 3 DGUV Vorschrift 2 entsprechen. (z. B. Betreuungssystem, Grundbetreuung, betriebsspezifischer Teil)