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Muss mit der Einführung der DGUV Vorschrift 1 ein Verein oder eine Hilfsorganisation, welche nur Ehrenamtliche "beschäftigt", eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen?

KomNet Dialog 22194

Stand: 25.06.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Muss mit der Einführung der DGUV Vorschrift 1 ein Verein oder eine Hilfsorganisation, welche nur Ehrenamtliche "beschäftigt", eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen (§ 19 DGUV V1)?

Antwort:

Durch die Einführung der DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention ändert sich unserer Einschätzung nach nichts an der bisherigen Praxis.


Im § 19 der DGUV Vorschrift 1 heißt es:


(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Die DGUV Vorschrift 1 bezieht sich hier eindeutig auf das Arbeitssicherheitsgesetz, welches maßgeblich ist. Nur wenn nach dem ASiG eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich ist, muss diese auch bestellt werden.


Auf die FAQs zur DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit weisen wir hin:

"16) Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für ehrenamtlich tätige Versicherte?

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf "Beschäftigte", nicht auf "Versicherte". Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet." (Hervorh. d. KomNet)