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Ist die Berufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Bestellung gleichzusetzen? Wer hat dies durchzuführen?

KomNet Dialog 19732

Stand: 08.11.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Für einen eigenständigen Betriebsbereich wurde eine nicht bestellte Sicherheitsfachkraft zur leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit berufen. Ist eine Berufung mit einer Bestellung gleichzusetzen oder muß zusätzlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden? Muß diese Bestellung bzw. Berufung von der Geschäftsführung erfolgen, oder reicht es aus, wenn der Projektleiter und der Abteilungsleiter der Arbeitssicherheitsabteilung dies durchführen?

Antwort:

Nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG - unterstehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Entscheidet sich der Arbeitgeber zu einer solchen Maßnahme, dann ist jeweils nur der leitende Betriebsarzt oder die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebes zu unterstellen.

Eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit kann also nur aus dem Kreis der bestellten Fachkräfte "berufen" werden. Diese Berufung ist nicht gleichzusetzen mit der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Bestimmung/Berufung einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit ist kein Bestellungsakt nach § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes und damit auch z. B. nicht mitbestimmungspflichtig nach § 9 des Gesetzes.

Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht nach dem Gesetz zumindest dem Leiter des Betriebes und berichtet diesem unmittelbar. Es reicht also nicht aus, wenn der Projektleiter und der Abteilungsleiter der Arbeitssicherheitsabteilung diese Bestellung und Berufung durchführen.

§ 5 des ASiG: Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen…