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Darf ich mich nach bestandener Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auch schon Fachkraft für Arbeitssicherheit nennen oder erst, nachdem mein Arbeitgeber mich schriftlich bestellt hat?

KomNet Dialog 43023

Stand: 28.01.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Darf ich mich nach bestandener Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auch schon Fachkraft für Arbeitssicherheit nennen oder erst, nachdem mein Arbeitgeber mich schriftlich bestellt hat?

Antwort:

Die rechtlichen Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt der § 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) i.V.m. dem § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). 


Die nach DGUV Vorschrift 2 erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist zum Beispiel für Sicherheitsmeister nachgewiesen, wenn sie die nachfolgend festgelegten Anforderungen erfüllen:

1.die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2.danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.


Die schriftliche Bestellung der Fachkraft nach § 5 des ASiG ist notwendig für das Tätigwerden der Fachkraft für Arbeitssicherheit, hat aber nichts mit der Benennung zutun. Zum Beispiel werden auch freiberufliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit (diese nennen sich auch vor der Bestellung schon so) von Arbeitgebern bestellt.