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Muss für eine Holding mit ca. 100 Verwaltungsmitarbeitern eine Sicherheitsfachkraft und ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
KomNet Dialog 14140
Stand: 29.07.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Muss für eine Holding, rd. 100 Verwaltungsmitarbeiter, eine Sicherheitsfachkraft und ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden? Die Holding betreut Weltweit rd. 40 Standorte an denen Sicherheitsfachkräfte eingesetzt sind.
Antwort:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können als interne Mitarbeiter oder externe Personen beschäftigt werden. Ebenso kann ein überbetrieblicher Dienst bestellt werden.
Hinweis:
Ein Betrieb im Sinne des ASiG bzw. der DGUV Vorschrift 2, Anhang 1 "Betriebsbegriff" ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Eine Holding erfüllt nach unserem Verständnis den Betriebsbegriff.
Der Unternehmer hat nach den in § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannten Vorgaben Sicherheitsbeauftragte für sein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigte zu bestellen. Weitere Erläuterungen finden sich auch unter dem Punkt 4.2 der DGUV Regel 100-001.
Hinweis:
Bei der Bestellung bzw. Beauftragung o. g. Personen sind Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.