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Muss für eine Holding mit ca. 100 Verwaltungsmitarbeitern eine Sicherheitsfachkraft und ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

KomNet Dialog 14140

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Muss für eine Holding, rd. 100 Verwaltungsmitarbeiter, eine Sicherheitsfachkraft und ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden? Die Holding betreut Weltweit rd. 40 Standorte an denen Sicherheitsfachkräfte eingesetzt sind.

Antwort:

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG i.V.m. der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber (Unternehmer) verpflichtet mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die ihn in Belangen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen und beraten.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können als interne Mitarbeiter oder externe Personen beschäftigt werden. Ebenso kann ein überbetrieblicher Dienst bestellt werden.

Hinweis:
Ein Betrieb im Sinne des ASiG bzw. der DGUV Vorschrift 2, Anhang 1 "Betriebsbegriff" ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Eine Holding erfüllt nach unserem Verständnis den Betriebsbegriff.

Der Unternehmer hat nach den in § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannten Vorgaben Sicherheitsbeauftragte für sein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigte zu bestellen. Weitere Erläuterungen finden sich auch unter dem Punkt 4.2 der DGUV Regel 100-001.

Hinweis:
Bei der Bestellung bzw. Beauftragung o. g. Personen sind Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.