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Sind ab dem 1. Juli 2026 intelligente Fahrtenschreiber der 2. Version (Gen2V2) für leichte Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen vorgeschrieben?

KomNet Dialog 44276

Stand: 02.07.2026

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

Sind ab dem 1. Juli 2026 intelligente Fahrtenschreiber der 2. Version (Gen2V2) für leichte Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen vorgeschrieben?

Antwort:

Im Rahmen des sogenannten EU-Mobilitätspakets I wurden durch die Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erhebliche Änderungen für den europäischen gewerblichen Güterkraftverkehr geregelt. Ab dem 1. Juli 2026 gelten diese Vorschriften und die damit verbundenen Aufzeichnungs- sowie Dokumentationspflichten der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, inkl. der gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt. (vgl. Artikel 2 Abs. 1 aa VO (EG) 561/2006).


Ausnahme für den Werkverkehr:

Im Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 werden Ausnahmen geregelt. Dort heißt es unter Buchstabe ha):

„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

ha) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.“

Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

·        Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instandgesetzt worden sein,

·        die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen,

·        die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde,

·        die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen,

·        die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Sollten Ihre Transporte alle genannten Anforderungen erfüllen, findet die Ausnahme ha) Anwendung und die Beförderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

 

Ergänzende hilfreiche Informationen zu Ihrer Anfrage bzgl. des EU-Mobilitätspakets I erhalten Sie bei Bedarf auf den Informationsseiten des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesamts für Logistik und Mobilität.

Darüber hinaus erhalten Sie einen umfangreichen Überblick über die fahrpersonalrechtlichen Regelungen in dem veröffentlichten Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.

Sollten weitere Fragen zur Anwendung im Einzelfall bestehen, empfiehlt es sich Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzunehmen.