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Was sind die neuen Regeln im Werksverkehr?
KomNet Dialog 44275
Stand: 01.07.2026
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Ab dem 01.07.2026 ändern sich die Regeln für Fahrer im Werksverkehr. Was sind die neuen Regeln? Muss ich immer eine Fahrerkarte für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen nutzen?
Antwort:
Die Änderung beruht auf dem sogenannten EU-Mobilitätspaket I, dass durch die Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 führt. Ab dem 1. Juli 2026 gelten diese Vorschriften und die damit verbundenen Aufzeichnungs- sowie Dokumentationspflichten der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, inkl. der gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt. (vgl. Artikel 2 Abs. 1 aa VO (EG) 561/2006).
Nachfolgend ist der Wortlaut der Ausnahme des Art. 3 Buchst. ha VO (EG) Nr. 561/2006 aufgeführt:
„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
ha) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.“
Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind, die in Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der VO (EG) Nr. 1072/2009 geregelt sind:
· Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instandgesetzt worden sein,
· die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen,
· die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde,
· die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen,
· die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Sollten Transporte alle genannten Anforderungen erfüllen, findet die o.g. Ausnahme ha) Anwendung und die Beförderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Ergänzende hilfreiche Informationen bzgl. des EU-Mobilitätspakets I sind über die Informationsseiten des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesamts für Logistik und Mobilität abrufbar.