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Ist für das Gesamtunternehmen eine Anzahl an Sicherheitsbeauftragten zu bestellen oder für die Betriebsstätten?

KomNet Dialog 44274

Stand: 29.06.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Frage zum Thema Sicherheitsbeauftrage: Mit Blick auf die Novellierung des §22 SGB VII und dem unveränderten §20 der DGUV Vorschrift. Beziehen sich die Schwellenwerte (ab 50 MA) für die Pflicht der Bestellung Sicherheitsbeauftragen auf die Mitarbeiteranzahl des Gesamtunternehmens oder der einzelnen Betriebsstätte? Gelten die fünf Kriterien nach DGUV Vorschrift 1 weiterhin. Konkretes Beispiel: Das Gesamtunternehmen hat ca. 500 Beschäftigte. Die einzelnen Betriebsstätten legen jedoch bei 20. Ist für das Gesamtunternehmen eine Anzahl an Sicherheitsbeauftragten zu bestellen oder für die Betriebsstätten? Was gilt nach SGB VII?

Antwort:

Unter der Voraussetzung, dass die einzelnen Betriebsstätten nicht eigenständig sind, sondern zum Gesamtunternehmen gehören, gilt nach § 22 Absatz 1 SGB VII:

"In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht."


Die angegebenen Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf das Unternehmen und nicht auf die einzelnen Betriebsstätten. Es ist für das Gesamtunternehmen eine Anzahl an Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.


Wir möchten auf die Informationen der Unfallkasse NRW und der BGW zur Novellierung des SGB VII hinweisen.

Insbesondere möchten wir folgendes aus dem Beitrag der BGW hervorheben:

"[...]

Mit Änderung des SGB VII hat der Gesetzgeber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten stärker von der betrieblichen Gefährdungslage abhängig gemacht.

Daraus folgt:

  1. Die gesetzliche Unfallversicherung wird ihr Satzungsrecht an die neue Gesetzeslage anpassen.
  2. Schon jetzt gilt, dass die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 20, nur insoweit Anwendung finden, wie es der neu gefasste § 22 SGB VII grundsätzlich vorgibt.
  3. Das bedeutet: Betriebe bis 20 Beschäftigte sind – wie bisher auch schon – nicht verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
  4. Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – es sei denn, im Betrieb liegen besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vor.
  5. Bei Betrieben zwischen 50 und 250 Beschäftigten ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte beziehungsweise ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, bei besonderer Gefährdung mehr.
  6. Ab 250 Beschäftigten gelten – wie bisher – die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.
  7. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden die Unternehmen und Einrichtungen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten beraten. Die Beratung erfolgt mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.
  8. Betriebe und Einrichtungen, die nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können gleichwohl Mitarbeitende von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen."