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Kann ein Sicherheitsbeauftragter nur mit Zustimmung des Betriebsrates bestellt werden?
KomNet Dialog 13545
Stand: 11.03.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte
Frage:
Muss der Betriebsrat bei der schriftlichen Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten seine Unterschrift/Zustimmung geben bzw. kann er seine Zustimmung verweigern? Kann der Sicherheitsbeauftragte ohne Zustimmung des Betriebsrats seine Funktion wahrnehmen?
Antwort:
Nach § 22 des Sozialgesetzbuchs VII - SGB VII hat der Arbeitgeber für sein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates zu bestellen.
Des Weiteren wird in der DGUV Regel 100-001 unter dem Punkt 4.2 ausgeführt, dass die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in schriftlicher Form erfolgen sollte; die Betriebsvertretung ist zu beteiligen. Die Bestellung sollte unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des unmittelbaren Vorgesetzten geschehen.
Das Durchsetzen von Beteiligungsrechten des Betriebsrates ist allerdings eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, zu der KomNet keine Beratung anbietet. Die Frage der Beteiligungsrechte sollte daher im direkten Kontakt mit entsprechend autorisierten Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände etc.) geklärt werden.
Umfangreiche Informationen zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrates im Arbeitsschutz gibt die Berufsgenossensschaft für Handel und Warenlogistik in den Broschüren W 46-1 ff - Betriebsräte im Arbeitsschutz.
Auf die Broschüre des VDSI "Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - Regelung durch eine Betriebsvereinbarung" weisen wir hin.