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Müssen Sicherheitsbeauftragte abbestellt werden, wenn Abteilungen aufgelöst werden?
KomNet Dialog 13033
Stand: 05.12.2014
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte
Frage:
Wir haben schriftlich bestellte Sicherheitsbeauftragte für unterschiedliche Abteilungen. Müssen Sicherheitsbeauftragte abbestellt werden, wenn Abteilungen aufgelöst werden und die Mitarbeiter in anderen Abteilungen, jedoch nicht mehr als Sicherheitsbeauftragte, eingesetzt werden? Ist die Bestellung zu erneuern, wenn Abteilungen umbenannt werden?
Antwort:
Nach § 22 des Sozialgesetzbuchs VII hat der Arbeitgeber für sein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates zu bestellen.
Des Weiteren wird in der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1) (zu § 20 Sicherheitsbeauftragte) ausgeführt, dass die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in schriftlicher Form erfolgen sollte.
Nach Ihrer Aussage werden die Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Unternehmen für eine bestimmte Abteilung schriftlich bestellt. Dies bedeutet bei innerbetrieblichen Veränderungen, dass die schriftliche Bestellung so angepasst werden muss, damit auch weiterhin eine eindeutige Zuordnung in Ihrer Arbeitsschutzorganisation ersichtlich ist. Wenn die internen Veränderungen dazu führen, dass ein Sicherheitsbeauftrager keinen Zuständigkeitsbereich mehr hat, sollte mit dem Betriebsrat gemeinsam über eine Abberufung oder Bestellung in einen anderen Arbeitsbereich entschieden werden.
Des Weiteren wird in der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1) (zu § 20 Sicherheitsbeauftragte) ausgeführt, dass die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in schriftlicher Form erfolgen sollte.
Nach Ihrer Aussage werden die Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Unternehmen für eine bestimmte Abteilung schriftlich bestellt. Dies bedeutet bei innerbetrieblichen Veränderungen, dass die schriftliche Bestellung so angepasst werden muss, damit auch weiterhin eine eindeutige Zuordnung in Ihrer Arbeitsschutzorganisation ersichtlich ist. Wenn die internen Veränderungen dazu führen, dass ein Sicherheitsbeauftrager keinen Zuständigkeitsbereich mehr hat, sollte mit dem Betriebsrat gemeinsam über eine Abberufung oder Bestellung in einen anderen Arbeitsbereich entschieden werden.