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Dürfen 450- € Kräfte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?

KomNet Dialog 42691

Stand: 07.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Dürfen 450 € Kräfte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden? Dürfen Teilzeitkräfte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?

Antwort:

Grundsätzlich ist die Bestellung von 450 € Kräften oder Teilzeitkräften nicht verboten.


Die Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist der § 22 SGB VII dort heißt es:


"In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen."


Weitere Vorgaben finden sich in § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und unter dem Punkt 4.2 DGUV Regel 100-001.

In § 20 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 ist folgendes nachzulesen:


"(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

•Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren;

•Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;

Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;

•Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;

•Anzahl der Beschäftigten."


Unter dem Punkt 4.2.1 der DGUV Regel 100-001 finden sich folgende Erläuterungen zu der zeitlichen Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten:


"Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Die Wahrnehmung der Unterstützungstätigkeit des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragte zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind."


Um diese zeitliche Nähe umsetzen zu können, wird es erforderlich sein, bei der Bestellung von 450 € Kräften oder Teilzeitkräften entsprechend mehr Beschäftigte als Sicherheitsbeauftragte auszubilden.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.