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Zu was bzw. welchen Schutzausrüstungen (PSA) ist der Arbeitgeber verpflichtet?
KomNet Dialog 44273
Stand: 24.06.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung
Frage:
Ein Bauarbeiter soll bei 35 Grad schwere Granitrandsteine setzen. Der Arbeitsplatz befindet sich in direkter Sonneneinstrahlung und es ist kein Schatten vorhanden. Welche Schutzausrüstungen (PSA) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bereitzustellen?
Antwort:
Laut § 4 Arbeitsschutzgesetz ist ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dann zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind (§ 3 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen vor (ArbStättV Anhang 5.1).
UV-Strahlung kann Haut und Augen schaden – sofort, aber auch langfristig. Hierbei gilt: Je stärker und länger die Strahlung einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahr.
Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeiten der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz) erstellen. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob eine Gefährdung vorliegt, die persönliche Schutzausrüstung erfordert. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch für Tätigkeiten im Freien durchgeführt werden.
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzkleidung muss entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) den Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ob und welche persönliche Schutzausrüstung nötig ist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 2 PSA-BV i. V .m. § 5 Arbeitsschutzgesetz).
Auf die ASR A5.1 "Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien" und die Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) - Beurteilung der Gefährdungen durch Hitze und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien (August 2025) möchten wir an dieser Stelle besonders hinweisen.
Grundsätzlich muss Wetterschutzkleidung dann bereitgestellt werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dies begründet. Unter § 23 der DGUV Vorschrift 1 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen."
Die DGUV Regel 100-001 führt unter der Nummer 4.5 "Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens" folgende Erläuterungen zu § 23 DGUV Vorschrift 1 aus:
"Bei Arbeiten im Außenbereich können aufgrund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahren notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ist Kapitel 4, Abschnitt D dieser DGUV Regel zu beachten. Für nicht beschäftigte Versicherte ergeben sich analog etwaige Schutzmaßnahmen auf Basis der vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.
(...)
Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z. B. auftreten
● bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,
● bei Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,
● bei Hautschädigung durch Sonnenstrahlung oder
● bei Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen.
Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z. B. bewährt, wenn
● ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
● Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt sind,
● Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse zur Verfügung gestellt wird, oder
● bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird."
Auf die DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne" möchten wir hinweisen.
Darin wird unter Punkt 5 auf die Schutzmaßnahmen eingegangen. Diese sollen nach dem TOP-Prinzip angewendet werden, d.h. technische, dann organisatorische und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. Vorrang haben also dabei technische Maßnahmen.
U.a. heißt es darin hinsichtlich Ihrer Frage wie folgt:
"5.3 Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Personenbezogene Schutzmaßnahmen können sein:
Körperbedeckende Bekleidung (lange Hose, langärmeliges luftdurchlässiges Hemd/ Shirt) z. B. aus Baumwollmaterialien tragen.
Bei Tätigkeiten mit langanhaltender und/oder hoher UV-Strahlung erforderlichenfalls UV-Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen entsprechend Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die weitere PSA daran anpassen (z. B. bei mechanischer Gefährdung: Kopfschutz und Schutzbrille mit entsprechendem UV-Schutz).
Weißer Hautkrebs oder dessen Vorstufen entstehen häufig im Bereich des Kopfes, umso wichtiger ist daher eine geeignete Kopfbedeckung mit Krempe und Nackenschutz. In Arbeitsbereichen, in denen Schutzhelme getragen werden müssen, kann der Nacken- und Ohrenschutz durch ein zusätzliches Tuch (z. B. einknöpfbarer Nackenschutz oder Sonnenkrempen) erreicht werden.
Hautstellen, die nicht von Kleidung geschützt sind, z. B. Nasenrücken, Ohren, Lippen, Kinn, Stirn und Handrücken, sind mit Sonnenschutzmittel (UV-Schutzmittel), z. B. als Creme oder Lotion (keine Sprays), zu schützen. Dabei ist ein hoher bis sehr hoher Lichtschutzfaktor (LSF mindestens 30 besser 50+) zu benutzen. Das UV-Schutzmittel sollte zusätzlich einen ausreichend hohen Schutz vor UVA-Strahlung haben (erkennbar am Logo „UVA im Kreis“) und wasserfest sein. Es sind die Anwendungshinweise (z. B. Auftragsmenge, rechtzeitiges Auftragen usw.) zu beachten.
Durch Nachcremen erhält man die Wirksamkeit des Sonnenschutzmittels; die Dauer der Schutzwirkung verlängert sich jedoch nicht.
Eine Sonnenschutzbrille schützt die Augen, Augenlider und den Hautbereich um die Augen. Eine Sonnenschutzbrille mit getönten Gläsern (grau oder ggf. braun) bewahrt zusätzlich vor Blendung. Wenn für die Arbeit keine Tönung verwendet werden darf, können ungetönte UV-Schutzbrillen (nach EN 170) eingesetzt werden, siehe auch DGUV Regel 112-192 bzw. 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“.
Hinweis: Zu stark getönte Gläser sind nicht für den Straßenverkehr geeignet."
Auf die Informationen unter Punkt 6 "Welche Auswirkung hat die sommerliche Hitze auf den Körper?" verweisen wir zudem.
Weitere Informationsquellen finden Sie unter Punkt 7 "Wo können Sie mehr erfahren?".
Auf das Sachgebiet Nichtionisierende Strahlung der DGUV und die Informationen der DGUV zum Thema Sonnenschutz möchten wir hinweisen.
Nähere Informationen bietet der Artikel "UV-Schutz aus Stoff" auf dem Portal Arbeit & Gesundheit.
Da es sich hierbei um Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, kann von uns keine verbindliche Aussage getroffen werden, sondern wir können nur allgemeine Hinweise geben. Für eine verbindliche Aussage empfehlen wir Ihnen die Frage direkt mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem entsprechenden Sachgebiet der DGUV zu klären.