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Sind bei Übernahme der Aufgaben und Pflichten aus der Baustellenverordnung durch den Unternehmer auch die formalen Anforderungen, welche sich aus der RAB 30 an einen geeigneten Koordinator ergeben, durch den Unternehmer zu erfüllen?

KomNet Dialog 44270

Stand: 16.06.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Die Baustellenverordnung fordert für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, dass der nach Baustellenverordnung § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen hat. Ergänzend ist in der Baustellenverordnung erwähnt, dass der Bauherr oder der von ihm nach BaustellV § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen kann. Sind bei Übernahme der Aufgaben und Pflichten aus der Baustellenverordnung durch den Unternehmer auch die formalen Anforderungen welche sich aus der RAB 30 an einen geeigneten Koordinator ergeben durch den Unternehmer zu erfüllen? Oder ist es ausreichend wenn der Unternehmer anhand seiner eigenen Einschätzung die Aufgaben vollumfänglich eigenverantwortlich übernehmen kann?

Antwort:

Die Anforderungen aus RAB 30 gelten auch dann, wenn der Bauherr selbst die Aufgabe des Koordinatoren nach § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) übernimmt.

Dies ergibt sich aus dem in der RAB 30 festgelegten Anwendungsbereich ( Siehe Nr. 2 RAB 30):

"Diese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt."