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Ist eine interne Unterweisung auf Basis einer Betriebsanweisung ausreichend, um einen Mitarbeiter dazu zu befähigen an dampfführenden Rohrleitungen zu arbeiten?
KomNet Dialog 44268
Stand: 18.05.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)
Frage:
Ist eine interne Unterweisung auf Basis einer Betriebsanweisung ausreichend, um einen Mitarbeiter dazu zu befähigen an dampfführenden Rohrleitungen zu arbeiten?
Antwort:
Grundsätzlich sind Beschäftigte gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert diese Anforderungen und gibt zusätzliche Vorgaben zur Durchführung solcher Unterweisungen.
Hier heißt es in § 12 Abs. 1 BetrSichV:
"Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
[...]"
Anhand dieser Informationen hat der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen zu unterweisen.
Da Arbeiten an dampfführende Rohrleitungen mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, können je nach Umfang der Tätigkeiten, weitergehende Unterweisungen und Schulungen notwendig sein. Weiter gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitsgebers die getroffenen Maßnahmen (hier Unterweisungen) auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Eine Unterweisung ist wirksam, wenn die Beschäftigten die Gefahren kennen, die Schutzmaßnahmen verstehen und ihr Verhalten dauerhaft entsprechend anpassen. Sie ist keine reine Informationsvermittlung, sondern eine Verhaltensänderung zum Schutz der Gesundheit.
Spezifische Regelungen zu Gefährdungen durch Dampf und Druck finden Sie in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2141.