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Muss ein Unternehmer, der eine theoretische Unterweisung durchgeführt hat, zusätzlich für die ausgebildeten Beschäftigten eine praktische Unterweisung an den Bearbeitungsmaschinen durchführen?

KomNet Dialog 43002

Stand: 23.01.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Muss ein Unternehmer der eine theoretische Unterweisung durchgeführt hat, zusätzlich für die ausgebildeten Mitarbeiter (Schreiner/Tischler) eine praktische Unterweisung an den Bearbeitungsmaschinen durchführen?

Antwort:

Die Bearbeitungsmaschinen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 12 Absatz 1 gilt folgendes:


"Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

1.vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,

2.erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und

3.Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.


Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten."


Weitere Regelungen zur Unterweisung sind in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" zu finden. In der DGUV Regel 100-001 finden sich unter der Nummer 2.3.1 u. a. folgende Informationen:


"Bedeutung der Unterweisung

Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

...


Unterweisungsinhalte

Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen

•die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,

•die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

•die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),

•die Notfallmaßnahmen,

•die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.


Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden

•Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,

•sonstige Betriebsanweisungen,

•die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung."


In den den genannten Vorschriften wird eine praktische Unterweisung nicht explizit gefordert. Ob die Notwendigkeit besteht, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Unter Umständen gibt es für die jeweilige Maschine noch eine spezielle berufsgenossenschaftliche Vorschrift, in der sich weitere Vorgaben finden.


Auf die DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.