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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Hubarbeitsbühnen von Beschäftigten selbstständig in Betrieb genommen werden?

KomNet Dialog 11696

Stand: 11.09.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Auf Baustellen wird immer wieder der Einsatz von Hubarbeitsbühnen notwendig. Unsere Beschäftigten wurden vor zwei Jahren in fünf verschiedene Hubarbeitsbühnentypen bei einer Unterweisung eingewiesen und haben einen "Führerschein" dabei erworben. Die Hubarbeitsbühnen werden baustellenspezifisch vom Bauleiter und teilweise vom Büro aus zu dem jeweiligen bundesweit verteilten Bauvorhaben bestellt. Oft werden die Hubarbeitsbühnen an Vorabend von dem Vermieter bereitgestellt und am nächsten Tag von unseren Beschäftigten selbstständig in Betrieb genommen Frage: Ist diese Form der Inbetriebnahme in Ordnung, oder müssen wir noch weitere Schritte berücksichtigen? Wenn ja, welche?

Antwort:

In § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist folgendes zur Information der Beschäftigten nachzulesen:


"Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,

2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und

3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten."


In der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" wird unter Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" gefordert, dass mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen nur Personen beschäftigt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden. 


D. h. Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen beauftragt werden. Dies kann der Arbeitgeber nur vornehmen, wenn der Bediener hierzu befähigt und unterwiesen ist.

Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen und soll Angaben enthalten für welche Tätigkeiten und Maschinentypen die Beauftragung gilt. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist aber nicht festgelegt.


Der DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" beschreibt die Anforderungen an Bediener von Hubarbeitsbühnen, sowie die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener.

Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis).


In der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" wird zur Häufigkeit der Unterweisungen unter Nummer 5.2 folgendes konkretisiert:


"Unterweisungen erfolgen anlassbezogen, d. h.

- bei der Benutzung noch nicht verwendeter Typen von Hubarbeitsbühnen

sowie

bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder Baustelle.


Nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, müssen Unterweisungen wiederholt werden."


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.