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Welche Verpflichtungen sind für die nach § 7 Abs. 2 ChemVerbotsV genannte Person vorgesehen?

KomNet Dialog 44267

Stand: 12.05.2026

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Wir gehören zu einem Konzern, der Produkte gem. Chemikalienverbotsverordnung an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgibt. Der Handel wurde gem. § 7 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde angezeigt. In der Anzeige wurde eine sachkundige Person benannt. Es ist jedoch unklar, welche konkreten Verpflichtungen diese Person gem. ChemVerbotsV besitzt. Konkrete Verpflichtungen können wir der ChemVerbotsV sowie der FAQ-Liste der BLAC nicht entnehmen. Externe Anbieter lehnen die Stellung dieser sachkundigen Person ab, da sie Verantwortung für das Einhalten von Verboten und Beschränkungen im Unternehmen nicht übernehmen wollen. Daher unsere Frage, welche Verpflichtungen sind für die nach § 7 Abs. 2 ChemVerbotsV genannte Person vorgesehen?

Antwort:

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) umfasst unter Abschnitt 2 (§§ 3 - 4) i.V.m. Anlage 1 Regelungen zu Verboten und Beschränkungen sowie unter Abschnitt 3 (§§ 5 - 11) i.V.m. Anlage 2 Regelungen zur Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische.

 

Die Sachkunde gem. ChemVerbotsV wird in § 11 geregelt.

 

Die konkreten Pflichten einer sachkundigen Person gehen insbesondere aus den §§ 8 - 10 ChemVerbotsV hervor.

Zusammengefasst ist die sachkundige Person gem. ChemVerbotsV für die ordnungsgemäße Abgabe von Stoffen oder Gemischen verantwortlich, die unter Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, bzw. für die Belehrung von beauftragten Personen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 ChemVerbotsV.

 

Eine sachkundige Person gem. ChemVerbotsV ist dagegen grundsätzlich nicht für die für Überwachung der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen im Unternehmen, die bspw. in Abschnitt 2 i.V.m. Anlage 1 der ChemVerbotsV oder in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) geregelt sind, verantwortlich. Das Unternehmen als Inverkehrbringer der Stoffe oder Gemische bleibt stets hauptverantwortlich und muss durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen zur Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften (inkl. Beschränkungen und Verbote) treffen.