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Fällt die Abgabe von Chemikalien aus dem Laborbetrieb innerhalb einer Firma unter die Chemikalienverbotsverordnung?

KomNet Dialog 43354

Stand: 16.02.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Fällt die Abgabe von Chemikalien aus dem Laborbetrieb innerhalb einer Firma (z.B. an andere Abteilung) unter die Chemikalienverbotsverordnung? Wenn ja, ist der Empfänger dann ein berufsmäßiger Empfänger (die Stoffe werden für betriebliche Prozesse in anderen Bereichen eingesetzt) und es wären die erleichterten Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 3 angezeigt, korrekt?

Antwort:

Im Anwendungsbereich der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist in § 1 folgendes nachzulesen:


"Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen

1.Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,

2.Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind."


Nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.


Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu, da durch die innerbetriebliche Abgabe kein Inverkehrbringen stattfindet. Somit ist die ChemVerbotsV nicht anzuwenden.