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Wie verhält es sich, wenn eine interne sachkundige Person nach ChemVerbotsV nicht mehr zur Verfügung steht? In welchem Zeitraum muss ein Nachfolge erfolgen?

KomNet Dialog 44033

Stand: 28.10.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Nach ChemVerbotsV §7 (2) ist der Behörde jeder Wechsel der sachkundigen Person anzuzeigen. Wie verhält es sich, wenn eine interne sachkundige Person nach ChemVerbotsV nicht mehr zur Verfügung steht? In welchem Zeitraum muss ein Nachfolge erfolgen? Ist ein "nahtloser" Übergang von einer sachkundigen Person nach ChemVerbotsV zur nächsten zwingend erforderlich bzw. gibt es Fristen? In der ChemVerbotsV ist dazu nichts zu finden.

Antwort:

Wenn eine interne sachkundige Person nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nicht mehr zur Verfügung steht, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, unverzüglich eine neue sachkundige Person zu benennen. Die ChemVerbotsV gibt zwar keine explizite Frist für die Ernennung eines Nachfolgers vor, jedoch erwartet die zuständige Behörde, dass der Betrieb unmittelbar handelt, um die Anforderungen für den Verkauf und die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische weiterhin zu erfüllen.

Da der Betrieb ohne sachkundige Person den Verkauf dieser Stoffe und Gemische, auf die in Anlage 2 der Verordnung verwiesen wird, nicht fortführen darf, sollte der Ersatz sofort oder zumindest zeitnah erfolgen. In dieser Zwischenzeit sind Tätigkeiten, für die die Sachkunde erforderlich ist, auszusetzen, bis eine neue sachkundige Person benannt wurde. Es wird daher empfohlen, stets mindestens zwei sachkundige Personen im Unternehmen zu benennen, um einen ununterbrochenen Betrieb bei Ausfall einer Person sicherzustellen.

Bei der Abgabe von Produkten an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender sowie öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten jedoch erleichterte Anforderungen. Die sachkundige Person muss in diesem Fall nicht im Betrieb selbst beschäftigt sein, sondern kann beispielsweise in einem Beratungsunternehmen tätig sein. Entscheidend ist, dass die notwendige Sachkunde vorhanden ist und ein Wechsel der sachkundigen Person gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird.

Zusammengefasst: Die Ernennung einer neuen sachkundigen Person sollte unverzüglich erfolgen, da andernfalls die Abgabe der betroffenen Stoffe oder Gemische nicht fortgeführt werden darf.