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Fragen zur Lagerung von Druckgasbehältern in Sicherheitsschränken.
KomNet Dialog 44265
Stand: 05.05.2026
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
In der TRGS 510 findet man unter 4.2 Satz 6) Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470 2 gelagert werden. Unter 10. findet man die Mengenangaben, bei deren Überschreiten zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuwenden sind. Hier findet man auch folgenden Satz (2) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470 2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt. Sind die zuvor genannten Anforderungen so zu verstehen, dass z.B. bei Lagerung von mehr als 50 Kg CO2 in einem Raum entweder ein G90 Schrank oder die zusätzlichen Schutzmaßnahmen aus Ziff. 10.2 und 10.3 wie z.B. feuerhemmende Trennung zu angrenzenden Räumen oder schwer entflammbare Fußböden etc. angewendet werden müssen? Wie verhält es sich, wenn mehrere G30 Schränke in einem Raum aufgestellt sind? Sind vorhandene ältere Sicherheitsschränke gemäß der DIN 12925 für die Lagerung von Gasen unter Druck gegen die der DIN EN 14470-2 auszutauschen, wenn die Kleinmengen der TRGS 510 unter 10. überschritten werden?
Antwort:
1. Ja, es besteht gemäß TRGS 510 bei Überschreitung der Mengenschwelle grundsätzlich die Wahl zwischen einem dort genannten Sicherheitsschrank (G90) oder der Umsetzung der Vorgaben der Abschnitte 10.2 und 10.3. Beim Einsatz von Sicherheitsschränken ist zu berücksichtigen, dass auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten sind (Abschnitt 10.1 Absatz 2 der TRGS 510).
2. Die Annahme das die Vorgaben der Abschnitte 10.2 und 10.3 erfüllt werden, gilt gemäß TRGS 510 explizit nur für Sicherheitsschränke der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2.
Beim Einsatz von anderen Sicherheitsschränken, für die nicht das gleiche Schutzniveau der zuvor genannten Sicherheitsschränke nachgewiesen werden kann, sind bei Überschreitung der Mengenschwelle die Vorgaben der Abschnitte 10.2 und 10.3 zu berücksichtigen.
3. Im staatlichen Arbeitsschutz gibt es grundsätzlich keinen Bestandsschutz im klassischen Sinne (wie etwa im Baurecht). Eine Übergangsregelung gibt es für ältere Sicherheitsschränke auch nicht.
Hinweis: Die TRGS 510 sieht bei Überschreitung der Mengenschwelle als Schutzmaßnahme keine „älteren“ Sicherheitsschränke vor (siehe unsere Antwort zu Frage 1). Grundsätzlich haben Sie aber die Möglichkeit von den Regelungen der TRGS abzuweichen, wenn Sie (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung) nachweisen können, dass durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird.