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Wenn im Rahmen einer Baugenehmigung Brandschutzgutachten erstellt und automatische Brandlöschanlagen installiert wurden, kann dann mit dieser Begründung von der TRGS 510 abgewichen werden?

KomNet Dialog 43513

Stand: 21.04.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Die TRGS 510 wurde im Feb. 2021 neu gefasst. In der aktuellen Fassung wurden die Erleichterungen bei brennbaren Flüssigkeiten und Aerosolpackungen bei Verkaufsräumen (alte Anlage 2) gestrichen. Nach der Tabelle 1 gelten für Aerosole der Kat. 1, 2 ab einer Lagermenge von > 50 Stück die Anforderungen des Abschnitts 11. Im Abschnitt 11 wird dann erläutert, dass eine ausreichende Lüftung vorhanden sein muss und die Maßnahmen zum Explosionsschutz beachtet werden müssen. Ich betreue als Fachkraft für Arbeitssicherheit auch Bau- und Drogeriemärkte. Die Lagermengen von 50 Stück werden hier deutlich überschritten. Aber es wurden im Rahmen einer Baugenehmigung Brandschutzgutachten erstellt und es wurden automatische Brandlöschanlagen installiert. Können diese zusätzlichen Maßnahmen als gleichwertig betrachtet werden und können wir mit dieser Begründung von der TRGS 510 abweichen?

Antwort:

Bei der der Anwendung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besteht kein Bestandsschutz und der Arbeitgeber muss die aktuellen Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), auch bei Vorliegen einer Baugenehmigung, berücksichtigen.


Bei Einhaltung der TRGS ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind. Von diesen Regeln kann allerdings abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. (§7 Absatz 2 GefStoffV)


Nach Abschnitt 11.2 Absatz 2 Nummer 4 der TRGS 510 müssen Lagerräume eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß Abschnitt 12.6 genügen. Nach Abschnitt 12.6.2 müssen Lagerräume zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung soll eine mögliche Explosion also verhindern. Eine automatische Brandlöschung erreicht dieses Schutzziel nicht und gewährleistet damit den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten nicht in vergleichbarer Weise.

 

Fazit:

Das im Rahmen einer Baugenehmigung erstellte Brandschutzgutachten und die Installation einer automatischen Brandlöschanlage sind keine gleichwertige Maßnahme zu einer ausreichenden Lüftung, um die Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu vermeiden.

Mit dieser Begründung kann daher nicht von der TRGS 510 abgewichen werden.

 

 

Hinweis:

Werden Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 der TRGS 510 gelagert, gelten die Anforderungen des Abschnitts 11 der TRGS 510 als erfüllt. Alternativ können Aerosolpackungen auch in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten. (Abschnitt 11.1 Absatz 3 der TRGS 510)