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Muss ein Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung eine Brandschutzklappe haben?

KomNet Dialog 43526

Stand: 16.03.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Muss ein Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung eine Brandschutzklappe haben?

Antwort:

Die grundsätzlichen Anforderungen zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern finden Sie in dem Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe- TRGS 510- "Neufassung" vom 16.02.2021. Die Lagerung in Sicherheitsschränken wird in Anhang 1 der TRGS 510 näher beschrieben. Hier wird u.a. auch auf die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit von Sicherheitsschränken eingegangen.


Laut „Allgemeinen Anforderungen (siehe TRGS 510 Abschnitt A.1.2)“ müssen Sicherheitsschränke so beschaffen sein, aufgestellt, betrieben und instandgehalten werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und anderer Personen insbesondere vor Gefährdungen durch Brand oder eine Explosion gewährleitet ist.


Gemäß Abschnitt A. 1.2. Abs. 2 des o. g. Anhangs, gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit von Sicherheitsschränken als erfüllt, wenn sie mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470-1 erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min aufweisen.

Anmerkung:

In der v. g. DIN EN 14470-1 wird auch auf das Thema Lüftung eingegangen. 

Die Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft müssen automatisch schließen wenn sie einer Temperatur von

(70 + / - 10) °C ausgesetzt sind.


Das Thema bzw. die Anforderungen Lüftung von Sicherheitsschränken wird in dem Abschnitt A.1.3 des o. g. Anhangs näher erläutert.


Unter Abschnitt A.1.3.1 Abs. 2 wird aufgeführt, dass die Abluft an eine ungefährdete Stelle zu führen ist. Dies erfolgt in der Regel durch den Anschluss an eine Abluftanlage, die ins Frei führt.


Inwieweit der Sicherheitsschrank eine Brandschutzklappe haben muss, hängt u.a. auch von der örtlichen Gegebenheit bzw. dem Aufstellungsort und der Lüftungstechnik in Ihrem Betrieb ab und kann hier abschließend nicht beurteilt werden. Zudem sind von Ihnen die Anforderungen des Baurechts und des Brandschutzes zu berücksichtigen. Es wird an dieser Stelle der Hinweis gegeben, diesbezüglich sich mit dem für Sie zuständigen Bauamt und der Feuerwehr/Brandschutz in Verbindung zu setzen und die Anforderungen abzustimmen.


Auf die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" weisen wir an dieser Stelle hin.