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Welche Qualifikation muss die Baustellenleitung von Druckluftbaustellen vorweisen?

KomNet Dialog 44261

Stand: 27.04.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Arbeiten unter Druckluft

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Frage:

Welche Qualifikation muss die Baustellenleitung von Druckluftbaustellen vorweisen?

Antwort:

Bei gewerblichen Arbeiten in Druckluft ist die Druckluftverordnung zu beachten.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Druckluftverordnung (DruckLV) einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht. Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt (s. § 18 DruckLV, Abs. 2). Die Gültigkeit des Befähigungsscheins ist auf 3 Jahre befristet und muss danach verlängert werden. Für die Beantragung des Befähigungsscheins bei der zuständigen Behörde sind folgende Qualifikationsnachweise dem Antrag bei der zuständigen Behörde beizufügen:


·        Nachweise abgeschlossener Ausbildung(en) in einem baufachlichen Beruf oder gleichwertige Qualifikation

·        Nachweis der Tätigkeit in Leitungsfunktion zur Überwachung von Arbeiten in Druckluft

·        Tätigkeitsnachweise praktischer Erfahrungen bei Tätigkeiten in Druckluft. In der Regel sind 50 Drucklufteinsätze, durch fachkundige Person mit Unterschrift bestätigt, nachzuweisen.

·        Nachweis über ausreichende Kenntnisse über die bei Druckluftarbeiten auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen.


Diese Kenntnisse müssen durch eine entsprechende Schulung (z.B. Fachseminar der BG Bau mit Prüfungsnachweis) belegt werden.


Darüber hinaus muss ein Nachweis der eigenen Drucklufttauglichkeit gemäß § 10 DruckLV durch eine behördlich ermächtigte Ärztin/ einen ermächtigten Arzt bei Antragstellung des Befähigungsscheins eingereicht werden.

Bei der Verlängerung des Befähigungsscheins müssen

·        praktische Erfahrungen bei Tätigkeiten in Druckluft in den letzten drei Jahre sowie

·        die eigene Drucklufttauglichkeit

 nachgewiesen werden.


Beachten Sie die Vorgaben hierzu in der Druckluftverordnung und in den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB 25). Weitere Informationen finden Sie in der DGUV I 201-061 und auf den Internetseiten der zuständigen Arbeitsschutzverwaltungen der Bundesländer, z.B. auf der Internetseite der Arbeitsschutz-Verwaltung Nordrhein-Westfalen: Druckluft | Arbeitsschutz in NRW. Dort finden Sie auch entsprechende Antragsformulare