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Unterliegt der Betrieb von „therapeutischen Druckkammern“ der Druckluftverordnung?
KomNet Dialog 44259
Stand: 27.04.2026
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Arbeiten unter Druckluft
Frage:
Unterliegt der Betrieb von „therapeutischen Druckkammern“ der Druckluftverordnung?
Antwort:
Die Druckluftverordnung (DruckLV) regelt das gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft, wobei diese als ein Überdruck von min. 0, 1 bar bis max. 3,6 bar definiert ist.
Grundsätzlich regelt die Druckluftverordnung (DruckLV) nicht den Betrieb therapeutischer Druckkammern (s. dazu DGUV I 207-001, „Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern“), jedoch sind ggf. neben den zu behandelnden Personen auch in den Anlagen beschäftigte Personen dem Überdruck ausgesetzt (z.B. bei der Begleitung von Personen oder bei Wartungs-/ Reparaturarbeiten). In § 1 DruckLV ist der Geltungsbereich der Verordnung wie folgt festgelegt: „Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.“ Tätigkeiten in Druckluft gelten lt. DGUV als sehr gefährlich. Deshalb muss die gesundheitliche Eignung für Personen, die In Druckluft arbeiten, (Drucklufttauglichkeit) gemäß § 10 DruckLV durch eine behördlich ermächtigte Ärztin/ einen Arzt sichergestellt werden.
Weiterhin besagt Punkt 3.3.7.1 der o.g. DGUV I 201-001: „In Anlehnung an die Druckluftverordnung müssen Aufzeichnungen zur Überdruckexposition der Beschäftigten geführt werden. Diese können z.B. in einem persönlichen Logbuch durch Eintrag vom Druckkammerbediener erfolgen.“
In einer Betriebsanweisung, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erstellt werden muss, werden entsprechende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln definiert. Die DruckLV muss für Beschäftigte angewendet werden, die in Druckluft arbeiten, da Tätigkeiten im Überdruck eine erhebliche Gefahr darstellen.