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Müssen Techniker mit Fachkunde im Strahlenschutz, welche an Zahnröntgengeräten arbeiten, zusätzlich zum Personendosimeter ein Ortsdosismessgerät mit sich führen?
KomNet Dialog 44258
Stand: 27.04.2026
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler
Frage:
Müssen Techniker mit Fachkunde im Strahlenschutz, welche an Zahnröntgengeräten arbeiten, zusätzlich zum Personendosimeter ein Ortsdosismessgerät mit sich führen?
Antwort:
Bei Technikern, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen prüfen, erproben, warten und instand setzen handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tätigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), sofern dabei auch die Röntgenstrahlung eingeschaltet wird.
Neben den Angaben zum Antragsteller, dem Strahlenschutzverantwortlichen, müssen Angaben zu den Strahlenschutzbeauftragten, den sonst tätigen Personen (Tätigkeit im Strahlenschutz) und zu dem Tätigkeitumfang und den Tätigkeitsorten gemacht werden.
Unter anderem ist auch der Nachweis zu führen, dass die Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden (technische Ausrüstung, Messgeräte, Schutzmaterialien, PSA, etc.).
Diese Forderung führt aber nicht automatisch zu einem festgelegten Maßnahmenkatalog, sondern ist spezifisch an die Tätigkeit anzulehnen. Sofern bei der Tätigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung durchzuführen sind, ist auch der Nachweis eines solchen Messgerätes zu führen.
Im Rahmen von Abnahmeprüfungen oder auch Teilabnahmeprüfungen gem. § 115 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) kann es erforderlich sein, die Ortsdosisleitung einer Röntgeneinrichtung zu messen. Sofern dies zum Tätigkeitsumfang eines Technikers gehört ist auch ein geeignetes Ortsdosismessgerät vorzuhalten.
Auf die Anforderungen aus den §§ 56 (Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen) und § 90 (Strahlungsmessgeräte) der StrlSchV weisen wir zusätzlich hin.
Informationen zum Anzeigeverfahren nach § 22 Abs. 1 StrlSchG finden Sie im Antrags- und Formularservice der Arbeitsschutzverwaltung NRW: https://www.arbeitsschutz.nrw.de/antraege-formulare-hinweise#Anker_Strahlenschutz