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Sind bei der Lagerung von Abfällen (gefährliche wie nicht gefährliche) die Anforderungen der TRGS 510 zu beachten?
KomNet Dialog 44256
Stand: 27.04.2026
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Sind bei der Lagerung von Abfällen (gefährliche wie nicht gefährliche) die Anforderungen der TRGS 510 zu beachten? In einem Entsorgungsunternehmen treffen verschiedenste Abfälle ein, teilweise als Gemische aus unterschiedlichen Stoffen. Ist für deren Lagerung die TRGS 510 anzuwenden? Falls keine genauen Daten oder Mengenangaben zu den einzelnen Bestandteilen der Abfälle vorliegen, wie sollte man vorgehen? Wäre eine grobe Clusterung möglich, beispielsweise durch räumliche Trennung von Säuren und Laugen? Sind Abfälle auch als Gefahrstoffe zu betrachten?
Antwort:
Für Abfälle findet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dann Anwendung, wenn Sie Gefahrstoffe im Sinne von § 2 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung sind bzw. enthalten. Das trifft für viele Abfälle zu, wie z. B. entsorgte Reste von flüssigen Gefahrstoffen oder gefahrstoffbelastete Bau- und Abbruchabfälle.
Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ ist zu berücksichtigen, wenn die Gefahrstoffe (hier Abfälle) in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Bei der Lagerung in ortsfesten Behältern findet die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ Anwendung.
Die TRGS 509 und TRGS 510 gelten nicht, wenn die Abfälle als Schüttgüter in loser Schüttung in Lagerhallen oder ähnlichen baulichen Anlagen gelagert werden. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der allgemeinen Technischen Regeln TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Für die Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen ist die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.6 Abfälle).