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Müssen Leitern, die fest mit einem Gerüst verbaut sind, zusätzlich einzeln geprüft werden?
KomNet Dialog 44255
Stand: 22.04.2026
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen
Frage:
Es geht um die Leiterprüfung nach DGUV 208-016. Leitern müssen geprüft werden, wenn sie als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Aber müssen Leitern, die fest mit einem Gerüst verbaut sind, zusätzlich einzeln geprüft werden? Das Gerüst wird ja als Arbeitsmittel erstellt, geprüft und freigegeben. Damit wäre das gesamte Gerüst inklusive der integrierten Leiter geprüft und freigegeben. Die Leitern werden zudem vom Gerüsthersteller als Zubehör für Gerüste verkauft. Wenn die Leitern ebenfalls separat geprüft werden müssen, stellt sich die Frage, ob sie dann an den aktuellen technischen Stand angepasst werden müssen. Muss in diesem Fall beispielsweise eine Verbreiterungskonsole nachgerüstet werden?
Antwort:
Sobald eine Leiter Systembauteil des Gerüstes ist, ist sie als Teil des Gerüstes anzusehen (wie z. B. Rahmen oder Beläge). Die Prüfung des Gerüstes nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umfasst auch die Leitern, so dass diese nicht doppelt geprüft werden müssen.
- Zuständigkeit: Die Prüfung erfolgt hier primär nach TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Personen durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten". Der Gerüstbauer prüft das gesamte System bei der Übergabe.
- Wiederkehrende Prüfung: Der Nutzer muss das Gerüst vor jeder Verwendung durch eine "Inaugenscheinnahme" auf offensichtliche Mängel prüfen. Eine separate Prüfung jeder einzelnen Leiter nach DGUV 208-016 (die eigentlich für ortsveränderliche Leitern gedacht ist) ist für fest integrierte Systembauteile nicht erforderlich, da deren Zustand in die allgemeine Gerüstprüfung einfließt.
- Separate Leitern: Werden jedoch lose Leitern separat bereitgestellt, gelten diese als eigenständige Arbeitsmittel und müssen nach BetrSichV geprüft werden.