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Müssen alle Zugänge zu einem Arbeitsgerüst zwingend mit einer Gerüstkarte gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 13631

Stand: 28.10.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Müssen alle Zugänge zu einem Arbeitsgerüst zwingend mit einer Gerüstkarte gekennzeichnet werden?

Antwort:

Für die Errichtung und die spätere Benutzung von Gerüsten sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere Anhang 1 Nummer 3 in Verbindung mit der TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Danach hat der Gerüstersteller sicherzustellen, dass das Gerüst nach Fertigstellung vor Übergabe an den Gerüstbenutzer durch eine befähigte Person geprüft wird. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von dem Gerüstersteller oder von dem für den Aufbau verantwortlichen Arbeitgeber erstellten Montageanweisung und hat den Zweck, sich von dem ordnungsgemäßen Aufbau und der sicheren Funktion des Gerüstes zu überzeugen.

Der Arbeitgeber, der Beschäftigte auf Gerüsten oder Teilbereichen davon tätig werden lässt, muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob eine Prüfung vor der Benutzung erforderlich ist und diese dann ggf. von einer befähigten Person durchführen lassen. Diese Prüfung erfolgt, um sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung zu überzeugen. Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse zu dokumentieren und sollte diese mindestens drei Monate über die Standzeit des entsprechenden Gerüstes hinaus aufbewahren (vgl. Nr. 5 der BGI/GUV I-663 und LASI LV 37 - Handlungsanleitung zum Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten; beide Regelwerke wurden zurückgezogen, können zur Orientierung jedoch herangezogen werden). Auf Nr. 6.1 der Fachregeln für den Gerüstbau des Bundesverbandes/der Bundesinnung Gerüstbau weisen wir hin.

Am Gerüst ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung anzubringen (Nummer 5.6 TRBS 2121 Teil 1). Ein Ort am Gerüst ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zweckmäßigerweise sollte diese Bescheinigung aber an Zugängen zum Gerüst angebracht werden.

Sind bestimmte Teile eines Arbeits- und Schutzgerüstes nicht einsatzbereit - insbesondere während des Auf-, Um- oder Abbaus - sind diese mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen (Nummer 4.4 TRBS 2121 Teil 1). Außerdem muss durch Abgrenzung oder Absperrung deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertiggestellt ist und somit von Unbefugten nicht betreten werden darf.

Zwingend vorgeschrieben ist also die Befestigung des Nachweises über die Durchführung der Prüfung durch eine befähigte Person am Gerüst - nicht aber an den Zugängen zum Gerüst.

Zwingend vorgeschrieben ist aber die Anbringung von „Zutritt für Unbefugte verboten“ -Zeichen an Gerüsten, wenn diese wegen An- oder Umbauarbeiten nicht einsatzbereit sind.


Hinweis:

Auf die DGUV Information 201-011 "Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten" weisen wir hin.