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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen die inneren Seitenteile eines Gerüstes als Aufstieg zur nächsten Gerüstlage benutzt werden?

KomNet Dialog 15078

Stand: 08.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Dürfen die inneren Seitenteile eines Gerüstes als Aufstieg zur nächsten Gerüstlage benutzt werden? oder müssen die Zugänge oder Aufgänge durch Leitern ermöglicht werden?

Antwort:

Für die Errichtung und die Benutzung von Gerüsten ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere Anhang 1 Nummer 3 und die TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" die maßgebliche Vorschrift bzw. technische Regel.

Danach gelten als geeigneter Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten ausschließlich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern (Punkt 4.3.2 TRBS 2121 Teil 1).

Bei einem Aufstieg über innere Seitenteile zur nächsten Gerüstlage besteht Absturzgefahr und ist daher verboten. Zu beachten ist auch, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut und geprüft werden dürfen.