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Dürfen unsere Elektriker ein Fassadengerüst aufbauen?

KomNet Dialog 43898

Stand: 06.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Unser Elektrobetrieb möchte seine Angebot erweitern und Photovoltaikanlagen montieren. Hierfür ist ein Fassadengerüst erforderlich. Dieses soll angeschafft und von den Elektrikern selbst aufgebaut werden. Ist das zulässig und wenn ja, welche Vorgaben gibt es hierfür?

Antwort:

Bei einem Arbeitsgerüst handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insbesondere ist hier die Nummer 3.2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten" des Anhangs 1 zu beachten.

Nach Nummer 3.2.6 gilt Folgendes:

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über

a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,

b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,

c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,

d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,

e) zulässige Belastungen,

f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.

Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere in der TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten".


Unter der Nummer 4.2.8 "Fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers" der TRBS 2121 Teil 1 ist Folgendes nachzulesen:

"Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind.


Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt (siehe Anhang 1 Nummer 3.2.6 a) bis f) BetrSichV):

1. Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes,

2. sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes,

3. vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten und des Herabfallens von Gegenständen,

4. Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnte,

5. zulässige Belastungen,

6. alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.


Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Bau-Handwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.


Eine vergleichbare Qualifikation ist z.B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere in folgenden Punkten erworben hat:

  • Gerüstarten (Arbeitsgerüste, Schutzgerüste),
  • Gerüstbauarten (z.B. Standgerüste, Konsolgerüste, Hängegerüste, Auslegergerüste),
  • Gerüstbauteile (z.B. Rohre, Kupplungen, Beläge, Systembauteile),
  • Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Holz),
  • Standsicherheit (z.B. Gründung, Verankerung, Aussteifung, Stützweiten),
  • bauliche Durchbildung (z.B. Seitenschutz, Wandabstand, Beläge, Bekleidungen, Zugänge/Aufstiege, Eckausbildungen),
  • Transportieren von Gerüstbauteilen (Handtransport, maschineller Transport mit Hebezeugen),
  • Laden von Gerüstbauteilen (z.B. Verladen für den Straßenverkehr),
  • Lagern von Gerüstbauteilen (z.B. Verwenden von Hebezeugen),
  • Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Maschinen und Geräte)."


Wir verweisen auf die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten".

Auf das Baustein-Merkheft 408 "Gerüstbau" der BG BAU möchten wir ebenso hinweisen. Zusammengefasste Informationen finden Sie darin unter "Gerüstbauarbeiten - Sicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau".

Auch unter "Gerüstbauarbeiten - Fachkundige Person, „zur Prüfung befähigte Person“ und fachlich geeignete Beschäftigte" erhalten Sie weitere Informationen.