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Darf man ein Gerüst dauerhaft (z. B mehr als ein Jahr) stehen lassen?

KomNet Dialog 43451

Stand: 25.01.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Wir haben ein Gerüst an einem Gebäude, das als Dachzugang/Übergang dient. Darf man das Gerüst dauerhaft (z.B mehr als ein Jahr) stehen lassen? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen wir erfüllen (Prüfung, Auf- und Abbau) usw.?

Antwort:

Sofern das Gerüst dauerhafter Bestandteil einer baulichen Anlage werden soll, sind möglicherweise bauordnungsrechtliche Fragestellunglungen zu klären, die von hier aus nicht beurteilt werden können. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die örtlichen Bauverwaltung. Darüber hinaus sind ggf. auch Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen. Ansonsten gelten für das Gerüst die nachfolgend beschriebenen Anforderungen.

 

Im Regelfall sind Gerüste temporär zu verwendende, vorübergehend errichtete Konstruktionen mit veränderlichen Maßen. Sie werden auf Baustellen aus Systembauteilen zu Arbeitsplattformen, Traggerüsten für Montage- oder Schalungsarbeiten, zu Schutzgerüsten oder Verkehrswegen zusammengesetzt. Nach Zweckerfüllung werden Sie wieder demontiert. Aufgrund der hohen Unfallgefahr unterliegen der Auf- und Abbau sowie die sichere Verwendung der Gerüste staatlichen Vorschriften, u.a. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS),

 

Nach der ersten Prüfung und Kennzeichnung durch eine befähigte Person wird das Gerüst freigegeben. Die Kennzeichnung erfolgt nach TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ Nummer 4.2.9 „Kennzeichnung des Gerüstes“. Die Gerüstkennzeichnung muss folgende Mindestangaben enthalten:

 

•        Name, Adresse und Telefonnummer des Erstellers des Gerüstes

•        Gerüstbauart

•        Last- und Breitenklasse

•        Angaben über eine eventuelle Nutzungsbeschränkung

•        Warnhinweise

•        das Datum der letzten Prüfung

 

Im Verlauf der weiteren Verwendung sind weitere Prüfungen erforderlich. Diese „wiederkehrende“ Prüfungen sind in Nummer 5.3 beschrieben:

“Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lasst, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV)."

Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

 

Wenn die vorgenannten Prüfungen fortlaufend durchgeführt werden, sind längere Standzeiten in Ordnung. Bei sehr langen Standzeiten sollte dann aber besonders auf Schäden durch Witterungseinflüsse geachtet werden.